Mittwoch, Dezember 04, 2024

''Die Konkurrenz aus den neuen Mitgliedsstaaten ist nur dann zu fürchten, wenn sie unlauter ist'', sagt Bundesinnungsmeister Hans-Werner FrömmelEin Kommentar von Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister Baugewerbe.

 

Ab 1. Mai 2011 dürfen die Arbeitnehmer aus den neuen EU-Staaten (außer Rumänien und Bulgarien) in Österreich ohne Arbeitsbewilligung legal tätig werden, da die 7-jährige Übergangsfrist endgültig ausläuft. Diese Arbeitnehmerfreizügigkeit – wie sie fachlich bezeichnet wird – gilt für österreichische als auch für ausländische Arbeitgeber. Das hat für die heimische Bauwirtschaft zwei Folgen: Zum einen kann der nach wie vor bestehende Facharbeitermangel unter Umständen gelindert werden, zum anderen wächst auch die Konkurrenz.

Einhaltung der „Entsende-Richtlinie“ ist oberstes Gebot

Diese Konkurrenz aus den neuen Mitgliedstaaten ist nur dann zu fürchten, wenn sie unlauter ist. Nach der schon seit Jahren in Österreich umgesetzten „Entsende-Richtlinie“ steht nämlich jedem Bauarbeiter, der in Österreich tätig wird, zumindest der österreichische Mindestlohn zu. Dies gilt schon ab der ersten Sekunde des Tätigwerdens.

Ein Problem für den österreichischen Arbeitsmarkt und die österreichische Bauwirtschaft entsteht dann, wenn die „Entsende-Richtlinie“ faktisch nicht eingehalten wird und ein Arbeitgeber einem (ausländischen) Arbeitnehmer einen geringeren Stundenlohn bezahlt. Bisher war das einzige Mittel, mit dem die Einhaltung der „Entsende-Richtlinie“ sichergestellt wurde, die Möglichkeit des Arbeitnehmers seinen Arbeitgeber in Österreich auf den höheren Lohn zu klagen. Dies wird selbstverständlich auch weiter möglich sein, ist aber in jenen Fällen wirkungslos, in denen die unterbezahlten Arbeitnehmer einen Prozess nicht führen wollen – sei es aus Angst um den eigenen Arbeitsplatz, sei es aus anderen Gründen.

LSDB-Gesetz ein wichtiger Schritt

Daher hat das Parlament ein Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) beschlossen. Dieses sieht behördliche Strafen für die Unterschreitung des Mindestlohns vor, wobei dem Arbeitgeber eine Strafe von bis zu 50.000 Euro pro unterbezahltem Arbeitnehmer droht. Dieses Verfahren wird von österreichischen Behörden durchgeführt, weshalb die Gesetzeskontrolle dann nicht mehr von der Mitwirkung des Arbeitnehmers abhängt.
Da die in Österreich verhängten Strafen im Ausland meist schwer vollstreckbar sind, wurde auf Initiative der Bauwirtschaft im Gesetz eine Sicherheitsleistung vorgesehen. Diese ermöglicht es der Bezirksverwaltungsbehörde, im Inland den Werklohn beim Auftraggeber schuldbefreiend zu „pfänden“. Dadurch werden erstmals nicht nur gewerbliche Auftraggeber, sondern auch private und öffentliche Auftraggeber in die Bekämpfung von Sozialmissbrauch eingebunden.

Weitere Maßnahmen notwendig

Allerdings sind die Maßnahmen des LSDB-G zu wenig weitreichend. Deswegen fordert die Bundesinnung Bau einen zentralen, vernetzten und öffentlichen Baustellenkataster und eine verstärkte Betonung des Bauführers in den Bauordnungen. Ein weiteres Problem sind die beschränkten Zugriffsmöglichkeiten der Organe in den neuen EU-Ländern. Hier müssen die Vollstreckungsmöglichkeiten im Entsendestaat dringend forciert werden. Weitere notwendige Maßnahmen sind eine Bankgarantie zur Sicherung der Abgabenabfuhr, Präqualifikationsverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Die Folgen der Krise und die fehlenden öffentlichen Gelder setzen der Bauwirtschaft schwer zu. Mit dem 1. Mai stehen unsere Unternehmen vor der nächsten Herausforderung, sofern die Politik Schwarzarbeit nur anprangert, nicht aber bekämpfen will.

 

>> Die Forderungen der Bundesinnung Bau im Überblick:

> Einrichtung eines bundesweiten Baustellenkatasters
> Betonung des Bauführers in den Bauordnungen
> Erweiterte Zugriffsmöglichkeiten der Organe in den neuen EU-Ländern
> Forcierung der Vollstreckungsmöglichkeiten im Entsendestaat
> Bankgarantie zur Sicherung der Abgabenabfuhr
> Präqualifikationsverfahren
> Unbedenklichkeitsbescheinigungen

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