Stockende Konjunktur und hohe Zinsen stellen Österreichs Wirtschaft vor große Herausforderungen. Der Gesetzgeber hat mit einigen steuerlichen Entlastungen darauf reagiert. Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich, gibt einen Überblick, was es für Betriebe zu beachten gilt.
»Angesichts der Extremwetterereignisse besonders interessant ist die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Aufräumarbeiten sowie Wiederbeschaffungskosten. Aber auch Mitarbeiterprämien und der Zuschuss zur Kinderbetreuung sind in diesem Jahr steuerbegünstigt – im Sinne der Arbeitgeberattraktivität lohnt es sich, davon Gebrauch zu machen«, erklärt Steuerberater Wilfried Krammer.
Katastrophenschäden können grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die steuerlichen Ausgaben werden durch steuerfreie Zuwendungen, etwa aus Katastrophenfonds oder Spenden, gekürzt.
Im Jahr 2023 wurde der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Der wesentliche Vorteil ist, dass dieser Freibetrag steuerlich eine zusätzliche Abschreibung darstellt. Das heißt, dass in Summe mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. So beträgt die Zusatzabschreibung bei klimafreundlichen Investitionen wie Elektrofahrzeugen oder Photovoltaikanlagen 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn Prozent.
Ein weiterer Pluspunkt gegenüber dem Gewinnfreibetrag besteht darin, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro.
Das ändert sich 2025 für Unternehmen und Selbstständige
1. Kleinunternehmen
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer*innen lag bisher bei 35.000 Euro pro Jahr und wurde auf 55.000 Euro angehoben. Auch die Toleranzgrenze für Umsatzsteuerbefreiung steigt an. Die fiktive Umsatzsteuer darf nicht herausgerechnet werden, wie es bis inklusive 2024 geregelt war.
Wird die Umsatzgrenze um weniger als zehn Prozent überschritten, dürfen bis Ende des Kalenderjahres weiterhin Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei einer Überschreitung um mehr als zehn Prozent sind alle weiteren Rechnungen umsatzsteuerpflichtig.
2. Einkommensteuer
Für Selbstständige gelten neue Grenzwerte der Steuertarifstufen. Diese Abschaffung der kalten Progression wirkt sich für alle Einkommensbezieher gleichermaßen aus. Gleichzeitig werden auch die Beiträge und Höchstbeitragsgrenzen der Sozialversicherung (Aufwertungszahl: 1,063) angehoben. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage wird von 6.060 Euro (täglich 202 Euro) auf 6.450 Euro (täglich 215 Euro) angehoben. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage erhöht sich von 84.840 Euro auf 90.300 Euro. Für Sonderzahlungen liegt die jährliche Höchstbeitragsgrundlage künftig bei 12.900 Euro (bisher 12.120 Euro).
3. Kilometergeld
Das Kilometergeld wird von bisher 0,42 Euro auf 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer erhöht. Diese Regelung gilt weiterhin für maximal bis zu 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer*in oder Selbstständige*n. Selbstständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch betrieblich verwendet wird. Die Pauschalbeträge für den Arbeitsplatz und die Netzkarte können auch bei der Betriebsausgaben- und Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.