2023 war für viele Betriebe trotz allem ein recht erfolgreiches Jahr. Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich, gibt einen Überblick, welche To-dos noch heuer erledigt werden sollten.
Konjunktur und hohe Zinsen belasten zunehmend Österreichs Wirtschaft. Der Gesetzgeber greift den Unternehmen mit einigen steuerlichen Entlastungen unter die Arme. »Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant«, erläutert Wilfried Krammer, Steuerberater und Partner bei Deloitte Österreich.
Steuer-Checkliste – die vier Tipps des Monats
1. Investitionsfreibetrag
Nach über 20-jähriger Pause wurde der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Dieser ermöglicht eine zusätzliche Abschreibung bei klimafreundlichen Investitionen von 15 %, bei anderen Investitionen in Höhe von 10 %. Anschaffungen bis zu einer Million Euro sind dadurch begünstigt, somit fällt der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher aus als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (41.450 Euro).
2. Gewinnbeteiligung
Auch 2023 haben Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiter*innen am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmer*innen oder bestimmten Gruppen (z. B. Arbeiter*innen oder dem gesamten Verkaufspersonal) gewährt werden. Auch variabel vereinbarte Vergütungen sind möglich.
3. Teuerungsprämie
Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Sie sind von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten nicht erfasst, den Mitarbeiter*innen kommt daher mehr Geld zugute. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, bisher variabel vereinbarte Vergütungen gelten nicht. Werden eine Teuerungsprämie und eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen.
4. Liquiditätsmaßnahmen
Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von 5,88 %. Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Sie sind steuerlich nicht abzugsfähig, sofern sie Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen.