Die am 7. Juli im Nationalrat beschlossenen Novellen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sehen deutlich höhere Strafen für Industriespionage vor.
Die Änderungen treten am 1. September 2023 in Kraft und sollen das Know-how von Unternehmen besser schützen. „Die Höhe der Strafen für die Verletzung bzw. das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird durch die Gesetzesänderungen vervielfacht“, erklärt Julia Allen, spezialisiert auf IP/IT-Strafrecht im IP/ITTeam der internationalen Sozietät Taylor Wessing.
Bei einer Verletzung wird die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre (statt bisher max. sechs Monate) betragen. Das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nun mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht. Wenn das Auskundschaften zugunsten des Auslands erfolgt, droht gar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch die Strafbestimmungen im UWG werden von bisher drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen angehoben.
Leichtere strafrechtliche Verfolgung
Die strafrechtliche Verfolgung bei Verdacht auf Verletzung von Know-how wird künftig erleichtert. Bisher mussten Geschädigte den strafrechtlich relevanten Sachverhalt selbst ermitteln, aufbereiten und eine Privatanklage beim Gericht einbringen. Das war für die Betroffenen zeitaufwändig, kostenintensiv und oft mit einem schwer einschätzbaren Verfahrensausgang verbunden. Durch sogenannte „Ermächtigungsdelikte“ wird die Strafverfolgung bei Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wesentlich einfacher gestaltet.
Martin Prohaska-Marchried, CEE Head of IP bei Taylor Wessing und Wolfgang Kapek, CEE Head of Employment, raten grundsätzlich zur Vorsorge. Im Falle des Falles stehen Unternehmen aber immerhin Staatsanwaltschaft und Polizei zur Seite - sollte das erwünscht sein. (Foto: Taylor Wessing)
Damit werden die Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Last der Ermittlungen und vom Kostenrisiko einer Privatanklage befreit und die Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft zur Ermittlung und Anklage ermächtigt. Der/die Geschädigte kann weiterhin selbst entscheiden, ob eine Strafverfolgung erwünscht ist. „Diese Entscheidungsfreiheit ist für die Betroffenen sehr wichtig, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oft hochsensible Themen betreffen“, betont Martin Prohaska-Marchried, CEE Head of IP bei Taylor Wessing.
Trotz aller nun beschlossenen Regelungen rät Wolfgang Kapek, CEE Head of Employment bei Taylor Wessing, zur Vor- statt Nachsorge: „Maßnahmen zum Schutz von Know-how sollten im Fokus von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat stehen. In vielen Unternehmen ist das leider nicht der Fall.“