Montag, Dezember 30, 2024

Der Umweltminister hat Mitte November den Begutachtungsentwurf für die Recycling-Baustoffverordnung vorgelegt. Damit wird erstmalig für einige Rezyklate das Erreichen des Abfallendes möglich ...

Ein Kommentar von Andreas Pfeiler

… für eine überwiegende Mehrheit jedoch nicht. Der ursprüngliche Ansatz war gut gemeint, der derzeitige Verordnungsentwurf ist es nicht. Wer bislang Bauwerke und Straßen rückgebaut hat, war neben den technischen vor allem mit den umwelttechnischen Anforderungen konfrontiert. Wurde eine Straße rückgebaut, musste man der zuständigen Behörde unmittelbar Auskunft darüber geben, was man mit dem Material vorhat, bis wann man es verarbeiten will und vor allem wo man es einsetzen oder deponieren will. Lässt man das Material länger als drei Jahre liegen, fällt automatisch der Altlastensanierungsbeitrag in der Höhe von rund 20 Euro an. Als Vorgaben wurden die Umweltkriterien und Grenzwerte des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes bzw. der Deponieverordnung herangezogen. Über die Einhaltung der Grenzwerte erfolgte die Zuordnung zu einer Reststoffdeponie oder der günstigeren Baurestmassendeponie oder aber die Aufbereitung zu einer rezyklierten Gesteinskörnung. Die neue Recycling-Baustoffverordnung vereint nun alle umwelttechnischen Anforderungen in einem Papier. Für den neutralen Beobachter scheint das Werk kaum nachvollziehbar. So werden Grenzwerte für Substitutionsmaterialien, die aus Abfall hergestellt wurden, um ein Vielfaches angehoben, während die strengeren Grenzwerte selbst für rezyklierte natürliche Gesteinskörnungen unverändert blieben. Warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Die Höhenkontrolle vor Tunneleinfahrten gilt doch auch ausnahmslos für alle Kraftfahrzeuge – oder haben Sie schon einmal eine eigene, strengere Zusatzbeschränkung für PKW entdeckt? Dass man hierzulande den österreichischen Weg wählte, scheint nachvollziehbar. Die Verbringung österreichischer Abfälle auf heimatlichen Grund und Boden ist es ebenfalls. Aber warum soll dies auch für Abfälle aus dem Ausland gelten? Diesem zukünftig möglichen Abfallimport ist jedenfalls ein Riegel vorzuschieben. Die derzeitige Lösung kostet den Steuerzahler ohnehin schon genug. Neben den hohen Folgekosten und einer Importwelle wird die neue Verordnung zudem in die Entscheidungskompetenz der Länder eingreifen. Der vorliegende Entwurf lässt nicht zu, dass die Länder in Zukunft den Einsatz bestimmter Abfälle beim Bau von Bundes- und Landesstraßen untersagen. Länderspezifische Einbauverbote sind aufgrund des umfassenden Regelungsansatzes der Verordnung dann nicht mehr möglich. Die Wahlfreiheit der Länder, welche Materialien sie in ihren Straßen einbauen, wäre damit Geschichte. Die Folgekosten in Millionenhöhe dürfen sie aber trotzdem bezahlen.

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