Viel wurde berichtet über die Zurücknahme des absoluten Rauchverbots in der Gastronomie. Das »don’t smoke«-Volksbegehren wurde bisher von knapp 600.000 Unterstützern unterschrieben. Weniger im medialen Fokus stand hingegen die Ausweitung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz, die seit 01.05.2018 mit einer Novelle des ASchG in Kraft getreten ist. Seit Mai herrscht in Österreich damit ein generelles Rauchverbot in Arbeitsstätten innerhalb von Gebäuden.
Bisher war Rauchen am Arbeitsplatz gesetzlich verboten, wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher in einem gemeinsamen Büro oder vergleichbarem Raum zusammenarbeiteten. Wenn z.B. ein Büro jedoch nur von Rauchern verwendet wurde, durfte ebenso wie außerhalb von Büroräumen, etwa in großen Hallen, geraucht werden. Einschränkung: Dieser Raum durfte nur für Betriebsangehörige zugänglich sein, bei Zugänglichkeit für Betriebsfremde wie Kunden war Rauchen unzulässig.
Neue Regeln
Diese Rauchmöglichkeiten wurden nunmehr eingeschränkt. Seit dem 01.05.2018 darf auch bei Zustimmung aller Beteiligten (also auch Nichtrauchern) in Arbeitsstätten in Gebäuden nicht mehr geraucht werden. Von diesem Rauchverbot sind auch sogenannte »verwandte Erzeugnisse« wie E-Zigaretten, Zigarren oder Pfeifen umfasst. Weiterhin geraucht werden darf auf Freiflächen, wie etwa zwischen Bürokomplexen, auf Außenbaustellen oder in speziellen Raucherräumern, sofern eine ausreichende Anzahl von Räumen im Betrieb verfügbar ist. Solche Raucherräume dürfen jedoch keine Arbeits-, Bereitschafts-, Sanitäts-, Umkleide- oder Aufenthaltsräume sein. Außerdem darf der Rauch nicht in die vom Rauchverbot umfassten übrigen Teile der Arbeitsstätte dringen.
Auf Baustellen in Gebäuden muss differenziert werden: So besteht z.B. auf brandgefährlichen Baustellen ein Rauchverbot. In Aufenthaltsräumen auf Baustellen muss sichergestellt sein, dass Nichtraucher nicht vom Rauch beeinträchtigt werden können. Wollen Raucher auf die Zigarette während der Arbeitszeit dennoch nicht verzichten, können sie insbesondere in den gesetzlich vorgesehen Pausen rauchen: Dauert ein Arbeitstag länger als sechs Stunden, besteht Anspruch auf (unbezahlte) Pausenzeit von insgesamt 30 Minuten.
Mythos »ersessene Raucherrechte«
Das vielzitierte »ersessene Raucherrecht« gibt es übrigens nicht: Auch in jenen Gebäuden, in welchen bisher geraucht werden durfte, herrscht nun Rauchverbot. Davon sind Pausen aufgrund sogenannter »betriebliche Übungen« zu unterscheiden, bei denen die Arbeitnehmer – zumindest unter Duldung des Arbeitgebers – regelmäßig Rauchpausen einlegen, ohne dafür »auszustempeln«. Diese Pausen sind also Teil der Arbeitszeit. Besteht eine solche betriebliche Übung, sind solche Pausen vom Arbeitgeber auch weiterhin zu gewähren und zählen zur bezahlten Arbeitszeit; er kann nicht einseitig festlegen, dass ab sofort bei jeder Pause ausgestempelt werden muss. Die Beseitigungsmöglichkeit der Geltung einer betrieblichen Übung ist für bestehende Arbeitnehmer im Einzelfall zu beurteilen. Für neu Eintretende kann die Geltung von betrieblichen Übungen durch Nennung der konkreten Übung(en) vertraglich ausgeschlossen werden. Wurden solche Pausen jedoch vom Arbeitgeber nie toleriert und/oder besteht eine generelle Anweisung an die Arbeitnehmer, bei jeder Pause auszustempeln, haben sich die Arbeitnehmer auch daran zu halten. Die Nichtbeachtung einer solchen Anweisung kann weisungswidriges Verhalten darstellen und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Autoren
Nicolaus Mels-Colloredo ist Partner bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Arbeitsrecht. Antonius Macchietto della Rossa ist Rechtsanwaltsanwärter bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Arbeitsrecht