Sonntag, Dezember 22, 2024

Das Recht auf Schadenersatz verjährt in Österreich längstens nach 30 Jahren – eine im internationalen Vergleich äußerst lange Zeitspanne. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf höchstens zehn Jahre wäre nicht nur logisch, sondern zudem eine deutliche Erleichterung für die Bauwirtschaft. Ein Kommentar der Bundesinnung Bau.

Hat ein Werkunternehmer schlecht gearbeitet, dann steht dem Werkbesteller Gewährleistung oder Schadenersatz für den Mangel zu. Das Recht auf Gewährleistung verjährt bei unbeweglichen Sachen, mit denen im Baubereich naturgemäß relativ oft zu tun ist, binnen drei Jahren ab Übergabe. Das Recht auf Schadenersatz verjährt binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens aber binnen 30 Jahren ab Übergabe. Der Schadenersatz wird für den Besteller also dann interessant, wenn die Gewährleistungsfrist schon verstrichen ist.

In der Praxis bedeutet das: Ein Kunde verlangt nach fast 30 Jahren von einem Bauunternehmer Schadenersatz und bekommt diesen in vielen Fällen auch zugesprochen. Einfacher Grund: Die Umstände der lange zurückliegenden Arbeit sind nicht mehr genau nachzuvollziehen. Wer weiß schon – trotz genauester Dokumentation jedes einzelnen Falles – bei einem konkreten Projekt, was er vor 30 Jahren getan oder unterlassen hat, das jetzt zu einem Schaden geführt haben soll? Die Partie von damals ist oft schon in Pension oder kann selbst mit den noch vorhandenen Unterlagen nichts zur Aufklärung beitragen. Conclusio: Obwohl ca. 80–90 % aller Baumängel innerhalb der ersten drei Jahre ab Übergabe auftreten, zwingt die Gesetzeslage die österreichischen Bauunternehmer nach wie vor, alle nur denkbaren Beweismittel jahrzehntelang aufzubewahren.

Fakt ist: Im internationalen Vergleich ist die österreichische Verjährungsfrist von 30 Jahren äußerst lange. Letztlich ist es klar, dass man diese unhaltbaren Zustände für die Bauunternehmer relativ einfach beseitigen kann, ohne – wie es im Übrigen auch die überwiegende Meinung der Juristen ist – die Position der Besteller drastisch zu verschlechtern: Nämlich indem man die absolute Verjährungsfrist für den Mangelschaden im Baubereich von 30 auf zehn Jahre verkürzt. Dieser jahrelangen Forderung der Bauwirtschaft wurde jedoch bis heute nicht entsprochen.

Wir sollten hier einen Blick auf unsere Nachbarländer Deutschland und Schweiz werfen, die diesen überfälligen Schritt bereits getan haben, und mit ihnen gleichziehen.

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