"In den 30 Seiten, die das Urteil des VfGH hat, liest man davon kein Wort", widerspricht Christoph Tanzer, Rechtsexperte der Wiener Ingenieurkammer, der baumeisterlichen Darstellung. Dass Ziviltechniker von der Behörde als "Urkundspersonen" herangezogen werden dürfen, stelle der 1996 eingeführte Passus der Bauordnung keineswegs in Zweifel, meint Tanzer.
"Die Innung will das so aus dem Urteil lesen. Tatsache ist, dass es nur darum geht, ob die Anrainerrechte bei der Benützungsbewilligung ausreichend geschützt sind und ob die Prüfmöglichkeit der Ziviltechniker nicht zu weit gehen, so dass die Behörde nicht mehr nachvollziehen kann, was geprüft wurde."
Dass der Verfassungsgerichtshof eine Lücke in der Bauordnung entdeckt hat, bestreitet der Jurist nicht: "Theoretisch könnte nach der jetzigen Fassung des § 70a ein Architekt planen und sich dann selbst prüfen. Aber dass er das nicht darf, steht ohnehin in unseren Standesregeln!"