Freitag, Jänner 31, 2025
Nachfolge mit Köpfchen
Bild: iStock

Steuerliche Aspekte spielen beim Unternehmensverkauf eine wichtige Rolle und sind für die Gestaltung des Deals entscheidend.

 
Im Rahmen eines Betriebsverkaufs kann es zu erheblichen steuerlichen Belastungen kommen. Um diese Hürden abzufedern, sehen die ertragsteuerlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen Begünstigungen vor. Auch das Grunderwerbsteuergesetz sieht Erleichterungen vor, sofern im Rahmen einer unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Betriebsübertragung Betriebsgrundstücke übertragen werden. Bei sorgfältiger Vorbereitung kann die Unternehmensübergabe erheblich günstiger ausfallen. Prinzipiell sollte bei einem Unternehmensverkauf nicht nur die eigene steuerliche Position, sondern die Gesamtsituation betrachtet werden, um eine optimale Transaktion zu erzielen. Insbesondere für die familieninterne Unternehmensnachfolge ergeben sich überlegenswerte Varianten mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen wie etwa Schenkung, Übertragung gegen Rente oder Fruchtgenussrecht, Schenkung auf den Todesfall, Erbschaft, Verpachtung, Umgründung oder Übertragung von Anteilen. Für einige Lösungen gibt es Fristen, die bei der Betriebsübergabe einzuhalten sind. Es empfiehlt sich daher, zeitgerecht zu planen und gemeinsam mit Expert*innen eine maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten.

Mögliche Optionen bei der Übergabe

1. Share Deal
Dabei werden die Anteile einer Kapi­talgesellschaft (AG oder GmbH) verkauft. Für den Ertrag (Verkaufserlös abzügl. Anschaffungskosten) fallen für natürliche Personen 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) an. Zu den Anschaffungskosten zählen das Stammkapital, etwaige Kapitalerhöhungen und der Kaufpreis. Ist die Eigentümerin des Geschäftsanteils eine GmbH (Holding), fallen zusätzlich 23  % Körperschaftssteuer auf den Verkaufserlös an. Umsatzsteuer fällt nicht an.

2. Asset Deal
Diese Übertragung kommt bei Einzelfirmen zum Tragen. Auf den Gewinn aus dem Verkauf (Verkaufserlös abzügl. Buchwert) fällt Einkommenssteuer an – entweder wird die Versteuerung auf drei Jahre aufgeteilt oder ein Freibetrag von 7.500 Euro geltend gemacht. In folgenden Fällen gilt der halbe Steuersatz: Tod des/der Unternehmer*in, Erwerbsunfähigkeit oder Einstellung der Erwerbstätigkeit nach dem 60. Lebensjahr. Eröffnung oder Kauf müssen mindestens sieben Jahre zurückliegen.

3. Einbringung in eine GmbH
Oftmals lohnt sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, wodurch nur die KESt in Höhe von 27,5 % anfällt. Die Einbringung ist auch rückwirkend möglich, sollte aber rechtzeitig und nicht nur aus steuerlicher Sicht erfolgen – das Finanzamt könnte dies sonst als Missbrauch werten. Das eingebrachte Kapital zählt zu den Anschaffungskosten der GmbH und wird bei der Ermittlung des Verkaufserlöses abgezogen.

4. Verkauf von Grundstücken
Werden mit einem Einzelunternehmen auch Grundstücke im Inland verkauft, muss der/die Käufer*in Grunderwerbsteuer (3,5 %) entrichten. Für die Eintragung ins Grundbuch sind 1,1 % des Kaufpreises zu leisten. Gehört das Grundstück einer Kapitalgesellschaft, wird die Grunderwerbsteuer fällig, wenn nach dem Verkauf ein*e Gesellschafter*in mindestens 95  % der Anteile besitzt. Beim Erwerb aller Anteile beträgt der Steuersatz 0,5 % des Grundstückswerts.

Hier geht es zum Schwerpunkt Unternehmensnachfolge in der April-Ausgabe des Wirtschaftsmagazins Report: https://www.report.at/plus/23659-dickes-blut

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