Sonntag, Dezember 22, 2024

Mit Juli fällt der erhöhte Bestandschutz für Arbeitnehmer über 50 Jahre und damit ein wesentliches Argument, um eine Kündigung vor Gericht wegen Sozialwidrigkeit anfechten zu können, weg. Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2017 begründet werden, werden Beschäftigungsdauer und zu erwartende Schwierigkeiten bei der Jobsuche aufgrund höheren Alters nicht mehr bei der Bewertung der Sozialwidrigkeit herangezogen.

Der erhöhte Bestandschutz für ältere Arbeitnehmer sollte diese vor einer sozialwidrigen Kündigung schützen. In der Praxis führte die De- facto-Unkündbarkeit von älteren Arbeitnehmern verstärkt dazu, dass diese oft gar nicht erst eingestellt wurden. Mit der Gesetzesänderung sollen Beschäftigungshemmnisse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 50 verringert werden. Ziel ist es, die Beschäftigungsquote für die Altersgruppe 50+ zu steigern und das Risiko von Langzeitarbeitslosigkeit bei älteren Arbeitsnehmern zu senken.

»Angst« vor Arbeitnehmern 50 +
Im Prinzip stellen Kündigungsanfechtungen eine Möglichkeit für Arbeitnehmer dar, bereits ausgesprochene Kündigungen vor Gericht für unwirksam erklären zu lassen. Oft erfolgen diese Anfechtungen aufgrund von behaupteter Sozialwidrigkeit. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Kündigung die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers negativ beeinträchtigt. Bei der Beurteilung werden die Arbeitnehmerinteressen, wie zu erwartende Dauer der Arbeitslosigkeit oder Einkommens-reduktion, und die Arbeitgeberinteressen, wie betriebliche Erfordernisse oder in der Person des Arbeitnehmers gegebene Kündigungsgründe, gegeneinander aufgewogen. Bei Personen mit höherem Lebensalter kommen mit dem Bestandschutz zwei zusätzliche Argumente gegen eine Kündigung dazu: eine langjährige ununterbrochene Beschäftigung im Unternehmen und die zu erwartende Schwierigkeit des höheren Lebensalters bei der Jobsuche.

Gelockerter Kündigungsschutz
Ab dem 1. Juli 2017 entfällt nun der Bestandschutz für neue Dienstverhältnisse. Ob die Gesetzesänderung allerdings die »Angst« der Unternehmen vor Arbeitnehmern über 50 Jahren beseitigen kann, wird sich zeigen. In die Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung fließen auch die zukünftigen Chancen des Gekündigten am Arbeitsmarkt ein. Das Alter wird bei dieser Beurteilung eine Rolle spielen.  Damit bleibt nach wie vor ein – wenn auch verringertes – Restrisiko für die Arbeitgeber. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, muss er neben der Entgeltnachzahlung auch die Prozesskosten tragen.

Mit der Gesetzesänderung sind zwar die Chancen für die Arbeitgeber deutlich gestiegen, die Kündigung durchzubringen, allerdings gibt es keinen Prozesskostenersatz. Bei der oft langen Verfahrensdauer – mehr als ein Jahr ist keine Seltenheit – kann dies ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor werden. Für den Erfolg der neuen Regelung wird es daher davon abhängen, ob die Unternehmen aufgrund der Gesetzesänderung ihre »Vorbehalte« vor der Einstellung älterer Arbeitnehmer verlieren und das Alter aus diesem Grund keine qualifizierte Beeinträchtigung am Arbeitsmarkt mehr darstellt. Denn reale Chancen auf dem Arbeitsmarkt und geringere Aussichten auf eine für unwirksam erklärte Kündigung könnten die Zahl der Kündigungsanfechtungen schlagartig reduzieren.


Die Autoren
Nicolaus Mels-Colloredo ist Partner, Antonius Macchietto della Rossa Rechtsanwaltsanwärter bei PHH Rechtsanwälte. Beide sind Arbeitsrechtsexperten und beraten Unternehmen und Arbeitnehmer in allen Bereichen des Arbeitsrechts, von der Erstellung von Dienstverträgen und Betriebsvereinbarungen über Fragen zu Lohn- und Sozialdumping, zum Betriebsverfassungsrecht bis hin zu Auslegungen von Kollektivverträgen und Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften.

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