Sonntag, Dezember 22, 2024

Ein Gastkommentar von Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister Bau.

Vor wenigen Tagen wurde im Ministerrat das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) beschlossen. Dieses sieht u.a. vor, dass mit der Feststellung eines Scheinunternehmens, dessen Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse abgemeldet werden, und jenem Unternehmen, welches das Scheinunternehmen direkt beauftragt hat, als sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber zugerechnet werden sollen. Nach Ansicht der Bundesinnung Bau würde diese Maßnahme den Sozialbetrug nur eingeschränkt bekämpfen und jedenfalls zu einem unverhältnismäßigen Anwachsen der Bürokratie führen.

In manchen Fällen wird es einfach sein, ein Scheinunternehmen sofort bzw. bereits bei Auftragserteilung als ein solches zu erkennen, es wird aber viele Fälle geben, bei denen das nicht sofort klar sein wird. Hier wird den Unternehmern wieder eine Entscheidung übertragen, die sie unter Umständen nach Jahren rechtfertigen müssen, um einer unbegründeten Haftung zu entkommen.

Die Bundesinnung Bau bekennt sich seit vielen Jahren zum Kampf gegen Lohndumping und Sozialbetrug. Unter der seit mehr als zehn Jahren bestehenden BAufair!-Initiative wurden zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft umgesetzt. Deswegen sind wir es mittlerweile leid, ständig als Quelle allen Sozialbetrugs und als Feindbild Nr. 1 herhalten zu müssen.

Noch ein Detail zum SBBG: Bisher zog eine Verurteilung wegen Unterentlohnung für das betroffene Unternehmen eine Auftragssperre von fünf Jahren nach sich. Das SBBG sieht nunmehr eine Reduzierung der Auftragssperre auf zwei Jahre vor. Die Dauer der Sperre ist für Betrügerfirmen, die systematisch Unterentlohnung betreiben, generell irrelevant. Für ehrliche Firmen, die sich einmal irrtümlich der Unterentlohnung schuldig gemacht und diese sofort getilgt haben, ist die Reduzierung der Auftragssperre auf zwei Jahre jedoch eine wesentliche Erleichterung.

 

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