Samstag, Dezember 21, 2024

Seit 1. Juni 2016 kann eingereicht werden. Die Hintergründe und rechtlichen Details erklärt Johannes Ruhs, SOT Süd Ost Treuhand /Libertas Intercount Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, in einem Gastkommentar.

Als Maßnahme gegen Schwarzarbeit bei den Handwerkerleistungen und Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich und der angespannten Situation im Bausektor hat der Nationalrat am 18. Mai 2016 die Verlängerung des am 31. Dezember 2015 ausgelaufenen Handwerkerbonus beschlossen. Gefördert werden Leistungen, die nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017 begonnen werden. Die genauen Richtlinien werden derzeit noch ausgearbeitet, aus der Gesetzesnovelle geht jedoch bereits hervor, dass die Förderung, wie zuvor, durch einen Zuschuss in der Höhe von 20 Prozent der förderbaren Kosten erfolgt. Der minimale Rechnungsbetrag darf 200 Euro netto betragen, maximal können 3.000 Euro netto an förderbaren Kosten geltend gemacht werden, daher können maximal 600 Euro gefördert werden. Insgesamt sollen für diese Förderungen, einschließlich der Verwaltungskosten, rd. 40 Mio. Euro für die Jahre 2016 und 2017 zur Verfügung stehen. Fortgeführt wird die Aktion im Jahr 2017 allerdings nur dann, wenn in 2016, im Vergleich zum Vorjahr, die reale Veränderung des Bruttoinlandsproduktes in den ersten drei Quartalen unter 1,5 % liegt, also ein schwaches Wirtschaftswachstum vorliegt.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Gefördert werden Wohnbaurenovierung, Wohnbauerhaltung und Wohnraum-modernisierung, wenn der Förderwerber die Wohnung  selbst bewohnt. Arbeiten an Garagen, Außenanlagen oder Zweitwohnsitzen können nicht eingereicht werden. Erfolgte die Beauftragung eines Unternehmens mit entsprechendem Gewerbeschein durch den Vermieter oder durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, muss der Förderungswerber die auf ihn anteilig entfallenden Kosten nachweisen. Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleis­tung, inklusive Fahrtkosten. Materialkosten oder Kosten der Entsorgung  können nicht eingereicht werden. Für die Leistung muss eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt werden, die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten müssen gesondert ausgewiesen sein. Es muss nachgewiesen werden, dass die Zahlung auf das Konto des leistenden Unternehmers erfolgt ist. Aufgrund der mittlerweile gültigen Registrierkassenpflicht für Handwerker kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen. Somit ist eine bar bezahlte Handwerkerleistung per se nicht mehr von der Förderung ausgeschlossen.

Einen Förderantrag können nur natürliche Personen stellen, dies wird voraussichtlich ab Juli 2016 bei den Bausparkassen möglich sein. Da der Förderungszeitraum mit 1. Juni 2016 bereits begonnen hat, empfehlen wir, anstehende Projekte ehestmöglich in Angriff zu nehmen um rasch den Förderantrag stellen zu können. Die Vergabe der Förderungen wird wieder in der Reihenfolge der einlangenden Ansuchen (»first-come-first-served«) erfolgen, so lange, bis der maximale Auszahlungsbetrag von 20 Mio. Euro für 2016 erschöpft ist.

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