Syndikatsverträge: Am 30. Juni 2016 endet Opting-out-Frist – oder auch nicht … Ein Kommentar von Lukas-Sebastian Swoboda, Prochaska Havranek Rechtsanwälte.
Viele Gesellschaften regeln vertrauliche Nebenvereinbarungen wie Ausstiegsszenarien, Aufkauf- und Stimmrechtsvereinbarungen in Syndikatsverträgen. Der Vorteil: Diese Vereinbarungen stehen nicht im Firmenbuch und sind daher nicht öffentlich zugänglich. Der Nachteil: Ab 1. Juli 2016 können auch bereits viele Jahre bestehende Syndikatsverträge jährlich kündbar werden. Oder auch nicht.
Als Folge eines OGH-Urteils, das Syndikatsverträge als GesbR qualifiziert, entfaltet die GesbR-Reform auch für Syndikatsverträge ihre Wirkung. Damit können nicht nur neu geschlossene Syndikate jährlich gekündigt werden, sondern auch jene, die bereits vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden. Für Neusyndikate gelten die neuen Kündigungsmodalitäten ab 1. Juli 2016. Damit können Syndikatspartner versuchen, für sie unliebsame Vereinbarungen zu kippen. Es sei denn, sie nützen bis 30. Juni die Möglichkeit eines »Opting-out« und verschieben das Problem der Kündigung um ein paar Jahre bis 2022.
Kritik an der GesbR-Reform
Der Sinn eines Syndikatsvertrages, die Gesellschafter in Bezug auf ihr Abstimmungsverhalten rechtsgeschäftlich zu binden und ein durchsetzbares Abstimmungsergebnis zu sichern, wurde damit für viele Gesellschaften mehr als fraglich und sorgte für Kritik. Und genau das hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Reparatur im Eilverfahren?
In einem Nebensatz zum Abschlussprüfungsrecht-Änderungsgesetz wird jetzt eine Ergänzung im ABGB gefordert, die den Kündigungsausschluss für Innengesellschaften wieder ermöglicht. Wird der Änderungsvorschlag tatsächlich zum Gesetz – und danach sieht es momentan aus –, so soll dieses bis 1. Juli in Kraft treten.
Dann bleiben Vereinbarungen betreffend der Kündigungsmöglichkeiten von Syndikatsverträgen aufrecht. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei unbefristeten Syndikatsverträgen bleibt sohin weiterhin möglich.
Tipps für Unternehmer
Die erste entscheidende Frage: Ist wirklich jeder Syndikatsvertrag eine GesbR? Die Entscheidung 7 Ob 59/03g1 des OGH lässt aufgrund ihrer Formulierung eine weitere mögliche Alternative erkennen. Die Wortwahl der Höchstrichter, wonach ein Syndikatsvertrag »in seiner üblichen Ausprägung« als GesbR zu qualifizieren ist, lässt den Schluss zu, dass ein Syndikatsvertrag derart unüblich ausgestaltet werden kann, sodass diese Vereinbarung gar nicht als GesbR zu qualifizieren ist. Überdies bieten sich noch zahlreiche weitere gesellschaftsrechtliche Alternativen. Eine davon besteht darin, durch Vereinbarungen von »Exit- Regelungen« die Kündigung wirtschaftlich unattraktiv zu machen.
In Anbetracht bestehender Rechtsunsicherheit, empfiehlt es sich daher für alle Gesellschafter von vor dem 1.1.2015 geschlossenen Syndikatsverträgen, die Möglichkeit des zeitlich befristeten »Opting-out« zu wählen und damit einhergehend die Anwendung der neuen Kündigungsmodalitäten jedenfalls auf den 1.1.2022 hinauszuzögern und die bestehenden Verträge prüfen zu lassen.
Über PHH Rechtsanwälte: loyal – persönlich – kreativ Lukas-Sebastian Swoboda ist Rechtsanwaltsanwärter bei PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH und auf Gesellschaftsrecht spezialisiert. PHH ist eine der Top-Anwaltskanzleien für Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht in Österreich. Seit ihrer Gründung 2001 ist die Kanzlei stetig gewachsen und wurde international mehrfach ausgezeichnet. Die neun PHH-Partner und mehr als 35 Juristen arbeiten in Experten-Clustern, die von M & A über Prozessführung zu Wirtschaftsstrafrecht reichen. PHH steht für persönliche und kompetente Beratung, Loyalität ihren Kunden gegenüber und kreative Lösungsansätze. |