In der Rubrik »Fragen an die Politik« haben Vertreter der Bau- und Immobilienbranche die Möglichkeit, konkrete Fragen an Politiker zu formulieren. In der aktuellen Folge kommt Roland Hebbel, Steinbacher Dämmstoffe, zu Wort. Gerichtet wurde die Frage an Sozialminister Alois Stöger.
Roland Hebbel, Geschäftsführer Steinbacher Dämmstoffe
»Österreichs Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz soll unlauteren Wettbewerb ausländischer Unternehmer/Anbieter unterbinden. Leider trifft es jedoch auch die heimische Wirtschaft in einem sehr großen Ausmaß. Allein der Wunsch vieler Mitarbeiter, die im Baugewerbe oft praktizierte Vorgehensweise einer kurzen und langen Woche (4- und 5-Tageswoche) mit einem gelebten Zeitausgleich, ist mit diesem Gesetz praktisch /kostenseitig nicht mehr umsetzbar. Ist diese Vorgehensweise auch für die Zukunft politisch gewünscht oder will man durch Reparatur des Gesetzes den Wirtschaftsstandort Österreich wieder attraktiver/wettbewerbsfähiger machen?«
Alois Stöger, Sozialminister
»Zweck des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, Unterentlohnungen zu verhindern. Es richtet sich dabei sowohl an ausländische als auch an inländische Unternehmen. Gleiche Arbeitsbedingungen stehen allen Beschäftigten zu, egal, wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die lohnschutzrechtlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes beeinträchtigen in keiner Weise die nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Kollektivvertrag zulässigen arbeitszeitrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Das LSD-BG setzt sich untechnisch gesprochen auf die bestehenden arbeitsrechtlichen Gesetze und insbesondere auf die daraus erfließenden kollektivvertragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Mit anderen Worten: Die Vereinbarung einer kurzen und langen Arbeitswoche im Kollektivvertrag ist selbstverständlich weiterhin zulässig. Diese arbeitszeitrechtliche Ausgestaltung ist auch bei der Lohnkontrolle zu berücksichtigen. Im Rahmen der Lohnkontrolle wird geprüft, ob für die geleistete Arbeitszeit das dem einzelnen Arbeitnehmer zustehende Mindestentgelt entsprechend dem Kollektivvertrag geleistet wurde. Sieht der Kollektivvertrag daher eine lange und kurze Arbeitswoche vor, mit einer Durchrechnung der Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum, ist dies auch im Rahmen der Lohnkontrolle zu beachten. Entscheidend ist, dass dem Arbeitnehmer zum Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraums der kollektivvertragliche Lohn korrekt geleistet wird.«