»Nicht mehr die Details stehen im Vordergrund, sondern die Funktionen«, erklärt Mikulits. Was fürs Erste auch stimmt; die bautechnischen Detailanforderungen sollten nämlich erst in einem zweiten Schritt bis Mitte 2003 in Richtlinien gegossen werden. Bei architektonisch anspruchsvollen Projekten sollen Abweichungen möglich sein. Bedingung: Es muss nachgewiesen werden, dass das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird. So seien etwa flexible Brandabschnitte dann möglich, wenn andere Maßnahmen die Sicherheit der Nutzer in gleichem Maße garantieren.
Unangetastet vom Geist der Harmonisierung bleiben die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bauordnungen. Damit entgegnet man nicht zuletzt der Gefahr, dass die zuständigen Beamten in den Ländern sich gegen das Reformprojekt quer legen. Eine Gefahr, die Mikulits in dieser Form nicht sehen will, obwohl in Wirtschaftskreisen bekannt ist, dass manche Beamte in Salzburg und Oberösterreich der Vereinheitlichung der Bauordnungen skeptisch gegenüberstehen.
Der Salzburger Landesamtsdirektor Heinrich Marckhgott sieht »keine Gefahr« für die Harmonisierung der Bauordnungen. Bleibt nur Oberösterreich. »Im Auftrag sämtlicher Bundesländer wird vom OIB derzeit der Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15 aB VG zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften - nicht jedoch der Bauordnungen - erarbeitet«, teilt Christoph Mayr vom Verfassungsdienst der dortigen Landesregierung mit. Dieses Vorhaben werde mit der gleichen Intensität unterstützt wie seitens anderer Länder, behauptet er.
Bleibt neben ein wenig Begriffsverwirrung also bloß das Restrisiko, dass ein Landesrat abwinkt. Immerhin ginge den Politikern die Ansage verloren, dem eigenen Wahlvolk die liberalste Bauordnung beschert zu haben. art