Montag, Dezember 23, 2024
Erste Hilfe bei der Unternehmenskrise

Unternehmen durchleben verschiedene Phasen – darunter auch Krisen. Im Falle einer solchen Unternehmenskrise ist es wesentlich, einen kühlen Kopf zu bewahren, sich in einem ersten Schritt über die relevanten rechtlichen Aspekte zu informieren sowie bestimmte Schritte zu beachten.

Zunächst einmal zu den Grundlagen: Wenn das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft durch Verluste aufgebraucht und negativ ist, dann muss die Geschäftsführung gemäß § 225 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) im Anhang zum Jahresabschluss erläutern, ob auch eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vorliegt.

Gibt es neben der buchmäßigen Überschuldung auch eine negative Fortbestehensprognose, dann ist genau dies der Fall. Gegebenenfalls muss nun ein Insolvenzverfahren angemeldet werden. Grund dafür ist, dass die Geschäftsleitung nach den einschlägigen Vorschriften des Zivil- und Gesellschaftsrechts sonst zur Haftung herangezogen werden könnte bzw. auch strafrechtliche Konsequenzen möglich wären.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, einer Krise bereits im Vorfeld und ohne Notwendigkeit einer Insolvenzantragstellung zu begegnen. Wesentlich sind dafür nachfolgende Instrumente:

Ausweg Nachrangabrede

Kann kein neues (Eigen-)Kapital mehr eingeschossen werden, dann kommt es häufig zur Nachrangigstellung von Verbindlichkeiten durch Nachrangabrede, um die buchmäßige Überschuldung zu beseitigen. Wichtig ist dabei, dass es sich um eine sogenannte qualifizierte Nachrangabrede handelt, die den Anforderungen des § 67 Abs 3 Insolvenzordnung (IO) entspricht.

Laut dieser Gesetzesbestimmung kann der Ansatz einer Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz unterbleiben, wenn der Gläubiger Folgendes erklärt: Er wird eine Befriedigung erst nach Beseitigung des (allenfalls) negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehren und es muss wegen dieser Verbindlichkeit kein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Der Ausweg aus der Krise ist dann gesichert, wenn die Geschäftsleitung auf diese Weise die Überschuldung beseitigen kann – insolvenzrechtlich betrachtet bleiben die betreffenden Schulden in diesem Fall nämlich unberücksichtigt. Wenn die durch qualifizierte Erklärung nachrangig gestellten Schulden das negative Eigenkapital überschreiten, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.

Handelt es sich um einen Konzern, dann kann die Krisenbewältigung auch durch sogenannte harte Patronatserklärungen von Konzerngesellschaften geschehen – jedoch nur, wenn die erklärende Gesellschaft ausreichend finanzielle Mittel hat, um die Schulden der krisengeplagten Gesellschaft zu begleichen.

Positive Fortbestehensprognose

Ohne Nachrangerklärung muss die Geschäftsführung eine Fortbestandsprognose erstellen, um darzulegen, dass die buchmäßig ausgewiesene Überschuldung keine Insolvenzantragstellungspflicht auslöst. Dies ist jedoch nur bei einer positiven Prognose der Fall; bei einer negativen muss Insolvenz angemeldet werden. Eine begründete Aussage muss zur Frage, ob das Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Geschäftsaktivitäten (bei Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen) fortführen kann, getroffen werden.

Dafür wird im Zuge der Primärprognose die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten dargestellt. In der Sekundärprognose (ca. drei Jahre) müssen Plan-Gewinn-/Plan-Verlustrechnungen und Planbilanzen aufgestellt sowie Cashflows vorgelegt werden, um damit eine nachhaltige Trendumkehr für das Unternehmen darzulegen.n

Dr. Matthias schmidt ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist auf Insolvenzrecht und Unternehmenssanierungen spezialisiert.

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www.preslmayr.at

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