Sonntag, Dezember 22, 2024

Eine Verbindliche Regelung von Zusatzgeschäften gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unerlässlich. Ein Kommentar der Bundesinnung Bau.

Wie Medienberichten zu entnehmen war, drohen einem gemeinnützigen Wohnbauträger in Oberösterreich schwerwiegende Konsequenzen. Dieser habe laut Finanzamt zu viel Geschäft außerhalb des Wohnbaus gemacht – konkret Kommunalbauten wie Schulen oder Feuerwehrhäuser. Dadurch kam es zu einem krassen Missverhältnis zu den laut Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) erlaubten Geschäften. Nun droht der Entzug der Gemeinnützigkeit mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Wohnbauträger.

Dieser Anlassfall bestätigt die Forderung der Bundesinnung Bau nach einer klaren gesetzlichen Abgrenzung. Oberösterreich ist nämlich kein Einzelfall, es gibt auch in anderen Bundesländern Beispiele, wo gemeinnützige Wohnbauträger Gebäude errichten, die primär anderen Zwecken als der Verbesserung des Wohnumfeldes dienen. Damit greifen gemeinnützige Bauvereinigungen massiv in Geschäftsfelder von gewerblichen Bauträgern und Bauunternehmen ein. Da gemeinnützige Wohnbauträger aufgrund ihrer rechtlichen Grundlage über Kostenvorteile (z.B. KöSt-Befreiung) verfügen, kommt es hier regelmäßig zu Wettbewerbsverzerrungen.

Umso dringender muss nun eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, welche Zusatzgeschäfte in den gesetzlichen Wirkungsbereich gemeinnütziger Bauvereinigungen fallen und welche nicht. Es gilt, die gemeinnützige Wohnbauwirtschaft auf ihren gesetzlich vorgesehenen Wirkungsbereich – d.h. Wohnbau und konnexe Zusatzgeschäfte – zu beschränken. Wie der Name schon sagt, ist bei konnexen Zusatzgeschäften ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Wohnbauprojekt und dem Zusatzgeschäft unabdingbar. Um ein Beispiel zu nennen: Die Errichtung eines Kindergartens in einem gemeinnützigen Wohngebäude stellt aus Sicht der Bundesinnung Bau kein Problem dar. Ein isoliert errichtetes Feuerwehrhaus dagegen kann auch beim besten Willen nicht mehr zum Geschäftskreis der Gemeinnützigen zählen.

Eine klare Abgrenzung ist hier erforderlich. Diese müsste in Form einer Verordnung des Wirtschaftsministers verbindlich gemacht werden.

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