Durch ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Salzburg wird eine längere Nutzung von Brechern beim Abbruch von Bauten möglich.
Die Flächenknappheit in Ballungsräumen und das steigende Bewusstsein Flächenversiegelung hintanzuhalten haben in den letzten Jahren zu einem stärkeren Fokus auf die Nutzung von Grundstücken mit Bestandsbauten geführt. So werden insbesondere zahlreiche ältere, nicht mehr genutzte öffentliche Gebäude oder auch große leer stehende Gewerbebauten abgerissen, um Platz für neue Gebäude zu schaffen.
Damit wurde Platz für die neue, spezialisierte Branche der Abbruchunternehmen. Im hart umkämpften Markt haben nur jene Unternehmen Bestand, die einen Abbruch effizient erledigen und das anfallende Material bestmöglich verwerten können. Die Abbruchunternehmen kämpfen mit den restriktiven rechtlichen Vorgaben des Abfallwirtschaftsrechts, der Recycling-Baustoffverordnung und nicht zuletzt der Altlastenbeiträge.
Dabei erfüllen diese Unternehmen einen wichtigen Beitrag zum Recycling. Gerade bei größeren Vorhaben kann der überwiegende Anteil des anfallenden Materials aufbereitet und wiederverwendet werden. Hauptaufgabe des Abbruchunternehmens dabei ist ein Brechen der anfallenden Baurestmassen. Die dafür eingesetzten Brechanlagen benötigen eine Genehmigung als mobile Abfallbehandlungsanlagen. Derartige Genehmigungen legen die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Brecher eingesetzt werden dürfen. Schließlich soll der Schutz von Nachbarn gewahrt werden, weshalb Mindestabstände eingehalten werden müssen. Darüber hinaus dürfen die Brecher pro Standort immer nur eine sehr kurze Zeitdauer eingesetzt werden. Diese Beschränkung führt dazu, dass besonders bei großen Abbruchvorhaben oft ineffektive lange Transportwege anfallen und der Aufwand für die Unternehmen deutlich erhöht wird.
Wichtiges Erkenntnis
Wie es auch anders geht, zeigt ein aktuelles Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (23.6.2020, Zlen 405-2/225/1/3-2020 und 405-2/226/1/3-2020): Ein Abbruchunternehmen war mit dem Abbruch eines ehemaligen Baufachmarkts beauftragt. Aufgrund einer Anrainerbeschwerde stellte die Behörde fest, dass der Brecher bei diesem Abbruch 148,5 Stunden betrieben worden wäre, obwohl die Genehmigung die Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr auf 100 Stunden beschränkte, und bestrafte den Unternehmer. Die zulässige Betriebszeit beim Vorhaben wäre überschritten worden.
Der Unternehmer argumentierte in seiner gegen diesen Strafbescheid erhobenen Beschwerde damit, dass es sich um ein sehr großes Abbruchvorhaben handle, welches auf zwei Grundstücke aufgeteilt sei. Er habe den Brecher auf beiden Grundstücken betrieben, die Aufstellungsorte wären weit voneinander entfernt gewesen. Daher wäre es ihm sogar erlaubt gewesen, den Brecher in Summe bis zu 200 Stunden zu betreiben. Die Auflage gelte nur für den Standort einer Anlage und nicht – wie die Behörde meinte – für ein Vorhaben.
Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Argumentation an. Der in der Auflage verwendete Begriff „Standort“ beziehe sich auf den tatsächlichen Standort und nicht auf ein Vorhaben. Durch die Positionierung des Brechers auf mehreren Grundstücken wurde die Genehmigungsauflage nicht verletzt. Der Strafbescheid wurde ersatzlos behoben.
Deutliche Effizienzsteigerung
Dieses Erkenntnis führt zu bedeutenden Erleichterungen für Abbruchunternehmen. Die Genehmigungsbescheide für mobile Brecher sind inhaltlich meist sehr ähnlich formuliert. Die standortbezogene Betriebszeitenbeschränkung lautet meist: »Pro Standort und Kalenderjahr darf die Behandlungsanlage in Summe maximal 100 Stunden betrieben werden.«
Durch die Verwendung ähnlich lautender Auflagen kann dieses Erkenntnis nun von zahlreichen Abbruchunternehmen genutzt werden. Kann mit einer Brechzeit von 100 Stunden nicht das Auslangen gefunden werden, so kann ein nahe gelegenes weiteres Grundstück für denselben Abbruch genutzt werden. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Oft wird eine Mindestentfernung zwischen zwei Aufstellungsorten gefordert. Dieser Umstand muss auch beachtet werden. Dieser war im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen. Im Ergebnis gelingt durch das Erkenntnis bei größeren Abbruchvorhaben eine erhebliche Effizienzsteigerung: Baurestmassen können auch bei sehr großen Abbrüchen vor Ort gebrochen werden. Ausreichend ist dabei der Einsatz eines einzigen Brechers. Langwierige Transportwege werden vermieden.