Vor dem Start einer EEG müssen organisatorische, rechtliche und technische Hürden gemeistert werden, sagt Dominik Kurzmann, Leiter des Energierechtsbereichs bei PHH Rechtsanwälte.
Report: Kommt das Thema Energiegemeinschaft oft in Ihrer Kanzlei zur Sprache?
Dominik Kurzmann: Ja, denn Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werden das wichtigste Instrument bei der Energiewende. Unsere Mandanten kommen aus der Energie- und Bauwirtschaft ebenso wie aus dem kommunalen Bereich. Gemeinden haben den Vorteil, dass sie einen guten Zugang zu ihren Bewohner*innen haben.
Derzeit gibt es noch sehr wenige Erfahrungswerte, was den Aufbau, die Umsetzung und den Betrieb von Energiegemeinschaften betrifft. Zudem ist das rechtliche Konstrukt nicht vollends aufgesetzt. Beim Thema Förderung ist etwa einiges noch unklar.
Report: Die Schritte hin zur EEG stehen aber schon fest? Was sollte beachtet werden?
Kurzmann: Man braucht natürlich zuerst Interessent*innen, muss klären, welche Mitglieder aufgenommen werden. Entscheidend ist auch, wie die Energieerzeugungsanlage später in der Energiegemeinschaft positioniert wird – ob im Eigentum oder via Pachtvertrag – und zu klären ist die Gesellschaftsform. Eine EEG braucht eine gewisse Größe und einen gewissen Skalierungseffekt, dass sie sich rechnet. Dazu kann man derzeit aber noch keine eindeutige Empfehlung abgeben, da die entsprechenden Durchführungsverordnungen noch fehlen. Ich hoffe, dass sie noch vor dem Sommer vorliegen. Wir empfehlen dringend das Aufsetzen eines Businessplans.
Report: Welche Rechtsform schlagen Sie für eine EEG vor?
Kurzmann: Aus Haftungsgesichtspunkten und aufgrund der Möglichkeit der offenen Mitgliederzahl empfehlen wir die Gründung einer Genossenschaft. Ein Verein wäre auch denkbar. Hauptzweck der EEG ist nicht die Erzielung von Gewinn, sondern die Förderung von Energieversorgung der Mitglieder. Ziel ist, dass die Gemeinschaft wächst. Das spricht gegen die GmbH, denn wechselnde Mitglieder sind mit hohen Kosten verbunden. Hohe Kosten fallen auch bei einer AG an, das Stammkapital beträgt 70.000 Euro.
Report: Dürfen alle Bevölkerungsgruppen teilnehmen?
Kurzmann: Grundsätzlich darf jede natürliche und jede juristische Person mit der Ausnahme klassischer EVU teilnehmen.
Report: Was spricht für den Verein?
Kurzmann: Vorteil des Vereins ist, dass ihn jeder und jede Österreicher*in kennt. Der Nachteil liegt darin, dass es keine klaren Corporate Governance Vorschriften gibt, und eine EEG ist kein klassisches Thema für einen Verein, bei dem man abends im Wirtshaus zusammensitzt. Die beste Lösung ist die Genossenschaft, vor allem für größere EEG.
Es gibt wichtige Aufgaben und Themen, die man mit Dritten ausverhandeln muss, Verträge sind zu unterschreiben, Finanzierungen aufzustellen. Es gibt klare Corporate Governance Vorgaben, Aufgaben und Haftungen sind genau geregelt. Der Gemeinnützigkeitscharakter ist im Genossenschaftsgesetz verankert, Mitglieder sind einfach zu tauschen oder neu aufzunehmen. Die Genossenschaft erfordert zwar mehr Aufwand, aber die Kosten sind überschaubar.
Report: Gewinn darf bei einer EEG nicht erzielt werden?
Kurzmann: Gewinn darf nicht das vorrangige Ziel sein, er ist aber keineswegs ausgeschlossen. EEG müssen sich für die Betreiber rechnen.