Sonntag, Juni 30, 2024
Auflagen für Zusammenschluss von Wienerberger und Terreal

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.12.2022 das Zusammenschlussvorhaben zwischen Wienerberger AG und Terreal Holding S.A.S angemeldet. Nach einer Fristverlängerung der Prüfung von 4 auf 6 Wochen stellte die BWB einen Antrag auf eine vertiefte Prüfung an das Kartellgericht. Das Kartellgericht stellte den Zusammenschluss mit Beschluss vom 13.6.2023 unter Auflagen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Zusammenschluss hatte den Erwerb sämtlicher Anteile an sowie alleinige Kontrolle über Terreal Holding S.A.S. zum Inhalt.

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte einen Antrag auf vertiefte Prüfung beim Kartellgericht, da das Risiko bestand, dass der Zusammenschluss zu einer verstärkten Marktstellung des Unternehmens Wienerberger AG führen könnte, welche negative Folgen für den Wettbewerb hätte. Dies betraf vor allem den Bereich kleinformatige Bedachungsmaterialien für das Steildach (siehe Pressemitteilung vom 01.02.2023). Der Bundeskartellanwalt stellte ebenfalls einen Antrag auf vertiefte Prüfung, es fand eine laufende Koordinierung zwischen beiden Amtsparteien statt.

Prüfung durch das Kartellgericht - Auflagen beschlossen

Das Kartellgericht holte ein ökonomisches Sachverständigen-Gutachten zu den Verhältnissen am relevanten Markt ein, um die zukünftigen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu evaluieren.

Das Gutachten bestätigte die Bedenken der BWB, dass die Fusion nicht als unbedenklich für den Wettbewerb eingestuft werden kann. Das Kartellgericht stellte fest, dass es sich beim Markt für kleinformatige Bedachungsmaterialien für das Steildach in Österreich um einen sehr konzentrierten Markt handelt, in dem nur vier starke Unternehmen nach dem Zusammenschluss im Markt aktiv wären.

Die kartellgerichtliche Prüfung zeigte auf, dass bei Freigabe des Zusammenschlusses ohne Auflagen eine „reale Gefahr“ dahingehend besteht, dass innerhalb des Marktsegments Tondachziegel nahezu 90% Marktanteil auf die Erwerberin fallen würde und dadurch wirksamer Wettbewerb verhindert wird. Eine solche Marktkonzentration stellt für Abnehmer:innen eine Gefahr dar, da die Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen nicht mehr ausreichend wären. Für Kunden und Kundin:innen würde dies daher eine geringere Angebotsvielfalt bedeuten.

„Wenn die Angebotsvielfalt in Märkten sinkt, besteht immer ein Risiko, dass dies negative Auswirkungen auf die Preise hat und Kunden bzw. Kundinnen mehr bezahlen müssen. Mir ist es sehr wichtig, dass die BWB gerade in Märkten, in denen derzeit die Preise stärker steigen, ihre unabhängige Kontrollfunktion besonders sorgsam wahrnimmt.“, erklärt die a.i. Generaldirektorin, Natalie Harsdorf-Borsch.

Zusammenschluss wurde mit Auflagen durch das Kartellgericht genehmigt

Das Ziel der vom Kartellgericht verhängten Auflagen ist es den Betrieb des Eastern Business‘ (d.h. die Creaton South East, die Creaton Polska und das Österreich-Geschäft der Creaton Deutschland) am relevanten, österreichischen Markt nach der Durchführung des Zusammenschlusses aufrecht zu erhalten und zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund wurde Wienerberger AG dazu verpflichtet, nach Durchführung des Zusammenschlusses eine übergangsweise Weiterbelieferung des Österreich-Geschäfts insbesondere mit Tondachziegeln und Betondachsteinen sicherzustellen (inklusive Einräumung von Lizenzrechten zur Nutzung der Marke „Creaton“). Um die Überprüfung der Einhaltung dieser Auflage zu garantieren, wurde eine umfassende Berichtspflicht der Wienerberger AG gegenüber der BWB und dem Bundeskartellanwalt vorgesehen. Weiters ist es Wienerberger AG für einen bestimmten Zeitraum untersagt, Mitglieder des österreichischen Vertriebsteams des Eastern Business aktiv abzuwerben.

Terreal Holding S.A.S wurde insbesondere die Verpflichtung auferlegt, die Umrüstung eines Produktionswerks in Ungarn sicherzustellen, sodass das Eastern Business zukünftig in der Lage sein wird, ausreichend Tondachziegel für den österreichischen Markt herzustellen. Darüber hinaus muss Terreal Holding S.A.S für ausreichende Personalkapazitäten zur Bearbeitung des Vertriebsmarktes in Österreich Sorge tragen. Auch diese Auflagen werden durch umfassende Berichtspflichten an die BWB und den Bundeskartellanwalt gestützt.

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