Montag, November 25, 2024
Im Recht: 3G-Regel am Arbeitsplatz

Rechtliche Klarheit bei den wichtigsten Fragen.

Nach breit geführter Debatte hielt am 1. November die 3G-Regel Einzug am Arbeitsplatz der Österreicher. Die Kernpunkte wurden – wie in Zeiten der Pandemie gewohnt – im Rahmen einer Pressekonferenz bekanntgegeben. Details blieben jedoch vielerorts unbekannt. Seit ihrer Einführung befindet sich die 3G-Regel am Arbeitsplatz zudem »in ständigem Wandel« – zuletzt wurden die geltenden Maßnahmen mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung weiter verschärft. Dennoch – oder vielmehr: gerade deswegen – soll in der Folge der aktuelle Stand (06.12.2021) der Maßnahmen beleuchtet werden.


Wie sehen die aktuellen Maßnahmen für den Arbeitsort aus?

Die Verordnung sieht zunächst eine Homeoffice-Empfehlung vor. Überall wo es möglich ist und eine entsprechende Vereinbarung erzielt werden kann, soll die berufliche Tätigkeit von zu Hause aus (d. h. aus dem Homeoffice) erfolgen.
Sofern ein Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, ist beim Betreten des Arbeitsortes ein 3G-Nachweis (Nachweis einer Schutzimpfung, einer Genesung oder eines negativen PCR- oder behördlich bestätigten Antigentests) mitzuführen.

Die Nachweispflicht entfällt, wenn es lediglich zu maximal zwei physischen Kontakten pro Tag kommt, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern. Außerdem ist am Arbeitsort eine FFP2-Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere technische (z. B. Trenn- oder Plexiglaswände) bzw. organisatorische (z. B. das Bilden von festen Teams) Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Die Maskenpflicht entfällt, wenn ein physischer Kontakt mit Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ausgeschlossen werden kann. Letztlich ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann.

An wen richten sich die Maßnahmen?

Die Maßnahmen richten sich gleichermaßen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie gelten sowohl für den öffentlichen Dienst als auch im privatwirtschaftlichen Bereich und unterscheiden auch nicht nach Art oder Größe eines Unternehmens. Sie gelten z. B. in einem Büro genauso wie in einer Werkshalle, auf einer Baustelle oder in einer Kantine. Ebenso erfasst sind Außendiensttätigkeiten, wie etwa Montagearbeiten bei einem Kunden. Lediglich das Arbeiten im eigenen privaten Wohnbereich (Homeoffice) wird von der Verordnung explizit ausgenommen.

Welche Kontrollpflichten obliegen dem Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat die Einhaltung der Maßnahmen, insbesondere das Mitführen eines 3G-Nachweises zu überprüfen. Um den Anforderungen des COVID‑19-Maßnahmengesetzes Genüge zu tun, sind entweder regelmäßig einzelne (stichprobenartig ausgewählte) Arbeitnehmer zu kontrollieren oder sporadische »Schwerpunktkontrollen« bei der gesamten oder einem größeren Teil der Belegschaft durchzuführen.

Das Ausmaß der Kontrollpflicht richtet sich nach der Größe und Struktur des Betriebs, der Anzahl der Mitarbeiter und den räumlichen und organisatorischen Vorgaben des Arbeitsortes. Sie darf jedoch nicht überspannt werden und muss dem Arbeitgeber stets zumutbar bleiben. Permanente Eintrittskontrollen sind nicht erforderlich.

Welche Daten darf der Arbeitgeber ermitteln? Dürfen Nachweise aufbewahrt werden? 

Im Rahmen seiner Kontrollpflicht darf der Arbeitgeber den Namen, das Geburtsdatum, die Gültigkeit und Gültigkeitsdauer des Nachweises bzw. den Bar- oder QR-Code ermitteln. Die Vervielfältigung oder Aufbewahrung eines Nachweises oder darin enthaltener personenbezogener Daten ist jedoch nicht gestattet. Die Durchführung und das Ausmaß der Kontrollen sollten aber jedenfalls dokumentiert werden, um diese gegenüber den Behörden nachweisen zu können.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebliches Testen/Testen während der Arbeitszeit?

Nein, Arbeitnehmer haben weder einen Anspruch auf betriebliches Testen noch auf Freistellung während der Arbeitszeit, um einen Test durchzuführen. Der gültige 3G-Nachweis ist bereits beim Betreten des Arbeitsorts mitzuführen.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ein Arbeitnehmer keinen gültigen 3G-Nachweis vorweisen kann oder möchte?

Solange ein physischer Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Arbeitsort nur mit 3G-Nachweis betreten werden. Arbeitnehmer, die keinen Nachweis vorweisen können, sind vom Arbeitsort zu verweisen. Ist dem Arbeitnehmer dadurch die Erbringung der Arbeitsleistung – z. B. mangels Homeoffice-Vereinbarung – nicht möglich, steht ihm keine Entgeltfortzahlung zu, da er die Dienstverhinderung selbst verschuldet hat.

Er kann sich auch nicht darauf berufen, kein (rechtzeitiges) Testergebnis erhalten zu haben. Es obliegt dem Arbeitnehmer, sich zeitgerecht um Alternativen (z. B. behördlich bestätigter Antigentest) zu bemühen. Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, einen 3G-Nachweis vorzulegen, sollte zunächst eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen werden. Bleibt diese ohne Erfolg, ist eine Kündigung (grundsätzlich ohne Angaben von Gründen möglich) oder unter besonderen Umständen auch eine fristlose Entlassung anzudenken.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die 3G-Regel am Arbeitsplatz?

Die 3G-Regel am Arbeitsplatz richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Die Strafen sind im COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegt. Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsort ohne entsprechenden Nachweis aufsuchen, droht eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro. Arbeitgeber, die gegen ihre Kontrollpflichten verstoßen, haben mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro zu rechnen.

Darf der Arbeitgeber strengere Regelungen vorsehen?

Im Hinblick auf das Tragen einer FFP2-Maske und/oder die Vorlage eines 3G-Nachweises, kann der Arbeitgeber in begründeten Fällen auch strengere Maßnahmen vorsehen. Diese dürfen aber weder willkürlich noch überschießend sein. Verstöße gegen strengere Maßnahmen unterliegen zudem keiner verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion – sie können höchstens arbeitsrechtliche Konsequenzen (z. B. Kündigung) zur Folge haben. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber allfällige Mehrkosten für die Erfüllung von strengeren Maßnahmen (z. B. PCR-Tests anstatt Antigentests) selbst zu tragen.

Von wem ist ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten?

Sind in einem Betrieb über 51 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das Konzept hat Regelungen zu Hygienemaßnahmen, Verhalten bei Auftreten einer Infektion, Nutzung sanitärer Einrichtungen, Konsumation von Speisen und Getränken, Regulierung der Anzahl von Personen, Steuerung von Personenströmen und »Entzerrungsmaßnahmen« – wie Absperrungen oder Bodenmarkierungen – zu enthalten sowie Schulungen von Mitarbeitern vorzusehen. Der Beauftragte tritt als Anspruchsperson der Behörden auf und hat die Umsetzung des Präventionskonzeptes zu überwachen.

Welche Regelung gilt für den Umgang mit Kunden in Betriebsstätten?

Aufgrund der aktuell bestehenden generellen Ausgangsbeschränkungen dürfen Kundenbereiche grundsätzlich nicht betreten werden. Ausgenommen sind insbesondere Bereiche, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen. Auch beidseitig unternehmensbezogene Geschäfte oder »Click & Collect« sind weiterhin möglich. In diesen Fällen sind Kunden verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen. Die Einhaltung der Maskenpflicht ist vom Betriebsinhaber durchzusetzen.

Wird die 2G-Regel am Arbeitsplatz kommen?

Auch die Einführung der 2G-Regel (geimpft oder genesen) am Arbeitsplatz wurde bereits debattiert. Sollte am 01.02.2022 die angekündigte allgemeine Impfpflicht eingeführt werden, würde eine separate 2G-Regel am Arbeitsplatz wohl obsolet werden (wenngleich wesentliche Fragen zum Bezug von Leistungen des AMS noch ungeklärt sind). Im Unterschied zu den derzeit geltenden Maßnahmen wird die Kontrolle des Impfnachweises aber voraussichtlich nicht den Arbeitgebern obliegen. 


Der Autor



Dr. Leopold Rössner, LL.M. (London) ist Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg.

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