Bundesinnung Bau vermisst im Zuge der Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz klare Grenzziehung bei Zusatzgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen.
Mit der Novelle kann die Praxis sogenannter „konnexer“ Zusatzgeschäfte noch weiter ausufern und gewerblichen Unternehmungen im Planungs- und Consultingbereich ihre Existenzgrundlage entzogen werden, so die Kritik der Bundesinnung Bau.
Die WGG-Novelle 2019 verfolge durchaus unterstützenswerte Ziele, beinhalte allerdings auch einen Freibrief für gemeinnützige Bauvereinigungen, in direkter Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmungen Zusatzgeschäfte zu betreiben und sich nahezu unbegrenzt außerhalb ihres eigentlichen Kerngeschäfts zu betätigen, argumentiert die Bundesinnung Bau.
Neufassung des Gesetzes verschärft Abgrenzungsprobleme
Bereits die derzeit geltende Regelung wirft in der Praxis eine Reihe von Abgrenzungsproblemen auf, die durch die vorgesehene Neufassung des Gesetzes noch verschärft würden. War es bisher den gemeinnützigen Bauvereinigungen erlaubt, zusätzlich zur Errichtung von Wohnraum auch damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Geschäftsräume und Gemeinschaftseinrichtungen zu bauen, so sieht der Novellenentwurf vor, dass sämtliche „artverwandte Maßnahmen zugunsten der sozialen Infrastruktur“ genehmigungsfähig sein sollen. Der enorme Interpretationsspielraum dieser Formulierung wäre nichts anderes als ein Freibrief für die Planung und Errichtung de facto jeglicher Gebäude, kritisiert das Baugewerbe. Die vom Bautenausschuss beschlossene Feststellung, dass in einem „branchenspezifischen Corporate Governance Kodex“ näher detaillierte, selbst beschränkende Regelungen getroffen werden sollen, zielt zwar in die richtige Richtung, ist allerdings mangels rechtlich verbindlicher Grundlage keine ausreichende Alternative zu einer klaren gesetzlichen Vorgabe, so die Bundesinnung Bau.
„Wir unterstützen selbstverständlich die Zielsetzung der WGG-Novelle, nämlich die Rahmenbedingungen zur Schaffung von leistbarem Wohnraum zu verbessern. Allerdings verwehren wir uns dagegen, die Zulässigkeit von Zusatzgeschäften gemeinnütziger Bauvereinigungen nahezu unbegrenzt auszuweiten. Es kann nicht sein, dass unsere Mitglieder am Markt von gemeinnützigen Bauträgern mit gesetzlich verbrieften Wettbewerbsvorteilen konkurrenziert werden. Dies wäre auch im Hinblick auf das eigentliche Ziel der Novelle absolut kontraproduktiv: Gemeinnützige Wohnbauvereinigungen sollen sich auf die Schaffung von leistbarem Wohnraum konzentrieren, und nicht auf die Errichtung von Schwimmbädern, Ärztezentren oder Hubschrauberlandeplätzen", so Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel: