Sonntag, Dezember 22, 2024

Der Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen sieht dringenden Nachbesserungsbedarf beim Erneuerbaren-Wärme-Gesetz. Die gewünschten Änderungen betreffen insbesondere wohnrechtliche Probleme und die praxisferne Fristensetzung. 

Die Dringlichkeit einer Energiewende ist klar. Für die praktische Umsetzung braucht es auch gesetzliche Maßnahmen - wie das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG). Allerdings appelliert der Verband der GBVs an die zuständigen Stellen, die wohnwirtschaftliche Praxis und die wohnrechtlichen Fragen dabei nicht außer Acht zu lassen, wie Obmann Klaus Baringer und sein Vize Herwig Pernsteiner einhellig betonen. 

Wohnrechtliche Baustellen

Neben besonderer Förderungsschienen für den mehrgeschossigen Wohnbau benötigt es wohnrechtliche Begleitmaßnahmen im EWG. Diese sind nicht nur notwendig, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen, den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern oder thermische Sanierungen zu vereinfachen, sondern teilweise auch überhaupt erst rechtlich möglich zu machen. Das beginnt bei der Duldungspflicht und geht bis hin zur Klarstellung, ob notwendige Arbeiten als Erhaltungsarbeiten im gesamten Wohnrecht (MRG, WGG, WEG und ABGB) qualifiziert werden können. Aber auch Regelungen, die die Finanzierbarkeit betreffen, könnten notwendig werden. Insbesondere bei alten Häusern ergeben sich nämlich große finanzielle Probleme.

Sanierung in der Praxis

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Stilllegung einer bestehenden Anlage nach Paragraph 8 und 10 EWG kann von einem Gebäudeeigentümer beantragt werden, wenn innerhalb der kommenden zwei Jahre eine thermische Sanierung erfolgt. Hier braucht es eine Anpassung, um den Zeitraum von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen. Denn die angedachte Frist geht an der Realität vorbei, so der GBV. Die Planung und Durchführung von thermischen Sanierungen ist aufwendig, und ein Großprojekt dauert im Regelfall sehr viel länger. Außerdem zu beachten sind die mögliche Dauer der technischen Umsetzung eines Sanierungsvorhabens - siehe aktuelle Lieferverzögerung, Dauer von Baubewilligungsverfahren etc. Auch müssen die Entscheidungsfindungsprozesse innerhalb einer Eigentümergemeinschaft samt den damit im Zusammenhang stehenden Einspruchsmöglichkeiten einzelner Eigentümerinnen und Eigentümer mitbedacht werden.

Bei Versorgungsnotstand mangels Lieferbarkeit von fossilfreien Wärmebereitstellungsanlagen und/ oder der Nicht-Verfügbarkeit entsprechender Professionist*innen sollte es den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zudem erlaubt sein, eine bestehende Wärmebereitstellungsanlage weiter zu betreiben.

Zentralisierungsverpflichtung wirklich zielführend?

Ein Zentralisierungsgebot im Sinne einer Zentralisierungsverpflichtung erscheine wenig zielführend, da der Wandel in Richtung Dekarbonisierung Technologieoffenheit braucht, so der GBV. Dekarbonisierungswillige Eigentümer*innen sollten selbst entscheiden dürfen, auf welche Art und Weise sie die Umstellung auf eine klimafreundliche Wärmebereitstellungsanlage vornehmen. Die vorgesehene Bestimmung des § 11 EWG scheine wenig praktikabel und werfe viele Rechtsfragen auf. Laut Gesetz führt beispielsweise eine nicht erzielte Einstimmigkeit bei der Abstimmung automatisch zur Pflicht zur Zentralisierung - insbesondere in größeren Wohnanlagen ein Problem. Darüber hinaus schränke man  Eigentümer*innen in ihrer Entscheidung ein, denn die Dekarbonisierung muss bis 30. Juni 2035 (Öl) beziehungsweise 30. Juni 2040 (Gas) erfolgen, die Entscheidung aber schon 10 bis 15 Jahre vorher.

(Bild: iStock) 

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