Das Thema Taxonomie ist derzeit in aller Munde, nicht zuletzt aufgrund der Debatte, dass auch Atomstrom und Strom aus Erdgas als »grün« klassifiziert werden sollen. Auch die Bau- und Immobilienwirtschaft wird sich auf einige Änderungen einstellen müssen. Gemeinsam mit NHP Rechtsanwälte zeigt der Bau & Immobilien Report, was auf die Branche zukommt.
Der vorliegende Artikel ist in enger Zusammenarbeit mit Niederhuber & Partner Rechtsanwälte entstanden. Den vollständigen Artikel mitsamt aller Übersichten, einer Aufschlüsselung der EU-Umweltziele und den spezifischen Anforderungen an die Baubranche finden Sie hier.
Kurz zusammengefasst ist die EU-Taxonomie ein Instrument mit dem Investitionen zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten gelenkt werden sollen«, erklärt Lisa Vockenhuber von Niederhuber & Partner Rechtsanwälte. Dafür wurden einheitliche und transparente Kriterien geschaffen, um zu beurteilen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als »ökologisch nachhaltig« anzusehen sind. Die Idee dahinter ist, dass wenn Investitionen explizit als »nachhaltig« deklariert werden, mehr Mittel in diese Wirtschaftsaktivität gelenkt werden.
Um den Kriterien der Taxonomie-Verordnung zu entsprechen und somit als ökologisch nachhaltig zu gelten, muss eine wirtschaftliche Tätigkeit vier konkrete Kriterien erfüllen (siehe Übersicht 1). Sie muss einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung von mindestens einem der sechs Umweltziele leisten (siehe Übersicht 2). Ein signifikanter Schaden an diesen Umweltzielen muss ausgeschlossen werden und soziale Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte und des Arbeitsrechts müssen ebenso eingehalten werden wie technische Bewertungskriterien (siehe Übersicht 3).
Sechs Umweltziele
Die in der Taxonomie-Verordnung festgeschriebenen Umweltziele umfassen den »Klimaschutz«, die »Anpassung an den Klimawandel«, »nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen«, den »Übergang zur Kreislaufwirtschaft«, die »Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung« sowie »Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme«. »Zudem wird festgelegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leistet und wann diese als significant harmed, also erheblich beeinträchtigt, angesehen werden«, erklärt Vockenhuber (siehe Übersicht 2).
»Neben großen Konzernen und Finanzinstituten sind von der EU-Taxonomie insbesondere auch Immobilienentwickler und deren Zulieferer und Dienstleister betroffen«, erklärt Lisa Vockenhuber, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte.
Technische Bewertungskriterien
Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Bau- und Immobilienbranche werden im Rahmen der Bewertungskriterien in sieben Kategorien mit spezifischen Anforderungen erfasst. Die technischen Bewertungskriterien legen für jede Kategorie spezifische Anforderungen fest. Die Kategorien reichen von »Neubau« über »Renovierung« bis zu »Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien« (siehe Übersicht 3).
»Wirft man einen Blick auf die technischen Bewertungskriterien wird eines klar: Neben großen Konzernen und Finanzinstituten, die mit ›ökologisch nachhaltigen Fonds‹ werben möchten, sind von der EU-Taxonomie insbesondere auch Immobilienentwickler und deren Zulieferer und Dienstleister betroffen«, so Vockenhuber. Da die Finanzierungsfähigkeit von Immobilienprojekten in Zukunft immer mehr von deren Nachhaltigkeit abhängen wird, greifen die Vorgaben der EU-Taxonomie auf lange Sicht wohl weiter ein als auf den ersten Blick ersichtlich, ist Vockenhuber überzeugt.
Zur Info
Über NHP Rechtsanwälte: Niederhuber & Partner Rechtsanwälte zählen zu den führenden Rechtsanwaltskanzleien für öffentliches Wirtschaftsrecht. An ihren drei Standorten in Wien, Salzburg und Graz unterstützt die Kanzlei ihren Mandanten bei der Realisierung komplexer Projekte in ganz Österreich. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt vor allem im Bereich des Umwelt-, Anlagen- und Energierechts.
Info: www.nhp.eu