Sonntag, Dezember 22, 2024
BUAG-Novelle: : Der nächste Schritt zur Ganzjahresbeschäftigung
Foto: iStock

Mit der neuen BUAG-Novelle erhalten Bauunternehmen, die ihre Mitarbeiter während des Winters beschäftigen, eine höhere Refundierung der Lohnnebenkosten. Auch beim Überbrückungsgeld gibt es Erleichterungen. Arbeitnehmer erhalten früher Zugang zur sechsten Urlausbwoche und bei Arbeitslosigkeit die Möglichkeit, auf die »Abfertigung alt« zuzugreifen.

Mit der Anfang Juli beschlossenen Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ist den Bausozialpartnern wieder ein großer Wurf gelungen. Denn das, was in der Novelle steht, wurde weitgehend im Rahmen der jüngsten Lohnverhandlungen ausverhandelt und bedient sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerinteressen. Das Parlament musste dem gemeinsamen Gesetzesantrag der Regierungsparteien und der SPÖ nur noch zustimmen. Was auch mit breiter Mehrheit geschah.

Durchgehende Beschäftigung

Übergeordnetes Ziel der Novelle ist die Förderung der Ganzjahresbeschäftigung in der Baubranche.  Deshalb sollen Bauunternehmen, die Mitarbeiter während der Wintermonate bzw. an den Winterfeiertagen beschäftigen, entlastet werden. Zudem haben Bauarbeiter jetzt schon nach 20 Jahren Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche statt nach 22 Jahren. Außerdem besteht ab sofort für im Sommer 2020 als arbeitslos gemeldete Bauarbeiter die Möglichkeit, per Antrag einen Vorgriff auf Ansprüche ihrer Abfertigung alt zu erhalten. 

»Die Gespräche und die Verhandlungen bis zur Umsetzung des Gesamtpakets sind nicht leicht gewesen, dazu waren 18 Monate harte Überzeugungsarbeit notwendig«, sagt Josef Muchitsch, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Bau-Holz. Am Ende stehe aber ein Gesamtpaket, das eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und letztendlich auch die öffentliche Hand darstelle. »So funktioniert gelebte Sozialpartnerschaft.« Während man auf Arbeitnehmerseite vor allem die sechste Urlaubswoche herausstreicht, freuen sich die Arbeitgeber, dass sie in Hinkunft einen deutlich höheren Teil der Lohnnebenkosten als bisher refundiert bekommen.

»Gerade der Winter stellt eine saisonabhängige Branche wie den Bau immer wieder vor wirtschaftliche Herausforderungen. Eine geringere finanzielle Belastung im Bereich der Lohnnebenkosten und die niedrigeren Zuschläge für den Sachbereich Überbrückungsgeld erleichtern den Betrieben die Durchbeschäftigung von Arbeitnehmern im Winter«, so Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel. 

Im Gegenzug zur Beschäftigung in den Wintermonaten wird der von den Unternehmen zu leistende Zuschlag zur Finanzierung der Winterfeiertagsregelung erhöht. Außerdem werden die Zuschläge zur Finanzierung des Überbrückungsgeldes jahreszeitlich gestaffelt. Demnach sinkt der einschlägige Zuschlagsfaktor für die Monate Jänner bis März und Dezember von 1,5 auf 0,4, ohne dass dadurch die Finanzierung dieser Leistung gefährdet wäre, wie in den Erläuterungen zum Gesetzesantrag festgehalten wird.

Jahresarbeitszeitmodell

Im Zuge der Vorverhandlungen zu dieser Novelle haben die Bau-Sozialpartner außerdem ein Jahresarbeitszeitmodell konzipiert. Dieses ist im Wesentlichen für Betriebe gedacht, die saisonal stark schwankenden Beschäftigungszeiten ausgesetzt sind. Das (optionale) Modell ermöglicht eine optionale Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für die höchstzulässige Arbeitszeit.

Der derzeitige 17-wöchige Durchrechnungszeitraum kann somit auf bis zu 52 Wochen verlängert werden und dient damit auch Arbeitnehmern als Verstetigung der jährlichen Beschäftigung.  Das neue Arbeitszeitmodell kommt nur zur Anwendung, wenn es als Option per Betriebsvereinbarung beschlossen wird.

 

Die BUAG-Novelle im Detail

1. Bessere Abgeltung der Lohnnebenkosten im Sachbereich Winterfeiertagsvergütung: Derzeit werden dem Arbeitgeber bei der Refundierung der Kosten für die Winterfeiertage die Lohnnebenkosten (»Nebenleistungen«) lediglich pauschal in Höhe von
17 % refundiert (dies ist bloß historisch zu begründen). Wenn die Lohnnebenkosten für Sozialversicherungsbeiträge, FLAF und Kommunalsteuer wie im Sachbereich Urlaub zur Gänze erstattet werden sollen, ist eine Erhöhung auf 30,1 % notwendig. Der Zuschlagsfaktor für die Arbeitgeber wird sich dadurch erhöhen.

2. Entlastung der Arbeitgeber bei Zuschlägen zum Sachbereich Überbrückungsgeld: Die Arbeitgeber sollen bei Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld entlastet werden. Eine Schlechterstellung bei Ansprüchen aus dem Sachbereich Überbrückungsgeld für die Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. Die geringere Belastung der Betriebe mit geringeren Zuschlägen für den Sachbereich Überbrückungsgeld im Winter erleichtert die Durchbeschäftigung von Arbeitnehmern.

3. Früherer Anspruch auf Sechste Urlaubswoche: Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BUAG sollen schon ab 1040 statt wie bisher 1150 in BUAG-Betrieben erworbenen Beschäftigungswochen Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche haben.

4. Vorgriff auf Abfertigung Alt: Bauarbeiter, die ab Sommer 2020 arbeitslos gemeldet werden, sollen per Antrag einen Vorgriff auf Ansprüche ihrer Abfertigung alt erhalten. 

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