Aktuelle Situation erfordert eine Klarstellung der Regierung hinsichtlich der Zulässigkeit von Bauarbeiten, fordert Bundesinnungsmeister Bau Hans-Werner Frömmel.
"Das von der Bundesregierung verabschiedeten COVID-19-Maßnahmengesetz und die damit einhergehende Verordnung werfen für das Baugewerbe eine Reihe von Fragen auf, was das erlaubte Arbeiten auf einer Baustelle betrifft. Es ist daher sowohl im Interesse der Baufirmen als auch ihrer Arbeitnehmer, hier Rechtssicherheit zu erlangen", sagt Frömmel.
Laut aktueller Rechtslage sind Bauarbeiten auf Baustellen jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um Notfallarbeiten zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (zB Leitungsgebrechen) oder um Arbeiten, die unbedingt zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, handelt.
Darüber hinaus eröffnet die Verordnung aber auch die Möglichkeit, auf Baustellen zu arbeiten, wenn bei der Arbeit auf der Baustelle sowie bei der Anfahrt zur Baustelle und in den Arbeitspausen sichergestellt werden kann, dass der Mindestabstand von 1 Meter permanent eingehalten wird. Diese Regelung ist allerdings alles andere als praxisgerecht und wird selbst seitens der Verwaltung nicht einheitlich interpretiert. Zudem ist schwer nachvollziehbar, warum einerseits ein öffentliches Versammlungsverbot herrscht und andererseits auf Baustellen keine fixen Obergrenzen für Baustellenpersonal gelten sollen.
Im Sinne der Rechtssicherheit und der Gesundheit der Mitarbeiter fordert der Obmann des Österreichischen Baumeisterverbandes, Hans-Werner Frömmel, dass die unpraktikable 1-Meter-Ausnahme-Bestimmung auf Baustellen nicht zum Tragen kommt. Diese führt gegenwärtig dazu, dass viele Bauherrn auf der Vertragserfüllung beharren und mit rechtlichen Konsequenzen im Falle einer einseitigen Baueinstellung drohen. Dazu kommt, dass auch die Lieferketten für Baumaterial etc. nicht uneingeschränkt funktionieren. Frömmel plädiert dafür, eine klare und für alle verbindliche Vorgangsweise zu verordnen und alle Baustellen mit mehr als 5 Mitarbeitern, die nicht als Notfallmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur bzw. zur Stilllegung der Baustelle erforderlich sind, durch behördliche Anordnung zu schließen.
„Zudem erwartet sich die Branche gesetzliche Hilfestellungen zur rechtlichen Situation betreffend Vertragserfüllung, Terminverzug, Pönale etc. Diese müssen angesichts der Krisensituation ausgesetzt werden. Falls hier keine flankierenden Maßnahmen gesetzt werden, wird dies zahlreichen Klein- und Mittelbetrieben die Existenzgrundlage entziehen“, so Frömmel.