Mittwoch, November 20, 2024
Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss die Telekom Austria weiterhin im gesamten Bundesgebiet regulierte Breitband-Vorleistungsprodukte anbieten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Ende Dezember jüngst festgesetzte Regulierungsmaßnahmen gegenüber der Telekom Austria als unzureichend aufgehoben. In einem umstrittenen Bescheid hatte die Regulierungsbehörde zwischen einem urbanen Versorgungsgebiet und dem ländlichen Raum unterschieden.
Bezüglich des ländlichen Raumes wurde der TA eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegt, die Regulierung für urbane Gebiete wurde damit jedoch aufgehoben. Dies wiederum bedeutete, dass ab 1. Jänner 2009 die Telekom Austria nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, im urbanen Bereich Zugang auf dem Breitband-Vorleistungsmarkt unter den gleichen Auflagen wie in ländlichen Gebieten anzubieten.

Mehrere ISPA-Mitglieder hatten Beschwerde gegen die geografische Segmentierung des Marktes erhoben, die dem fairen Wettbewerb einen herben Schlag versetzen würde und "es letztlich der TA ermöglicht hätte, als einziger Provider österreichweit anzubieten", so die Providervereinigung in einer Aussendung.

Konkret streicht der VwGH in seiner Begründung heraus, dass von ihm bereits mehrfach klargestellt wurde, dass "die Feststellung, ein Unternehmen verfüge über beträchtliche Marktmacht, ohne damit die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen zu verbinden, nicht mit dem Gesetz vereinbar ist." Und weiter: "Die vorgenommene geographische Unterteilung ist weder mit den innerstaatlichen, noch mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Solange der Markt in geographischer Hinsicht das gesamte Bundesgebiet umfasst und solange auf diesem (bundesweiten) Markt ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, also kein effektiver Wettbewerb besteht, solange sind von der Behörde bundesweit effektive Regulierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies schließt zwar nicht eine regionale Differenzierung per se aus, wohl aber eine Differenzierung derart, dass in Teilen des Marktes keine geeigneten Verpflichtungen auferlegt werden."

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