Die Novelle des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes (LEG) 1999 ist aus Sicht der E-Wirtschaft verfassungswidrig.
"Salzburg stellt sich damit aus kurzsichtigenGründen gegen jede Vernunft und könnte auf diese Weise eineSollbruchstelle für das bereits jetzt überlasteteStrom-Übertagungsnetz provozieren", meint die Generalsekretärindes Verbands der Elektrizitätsunternehmen Österreichs (VEÖ) Barbara
Schmidt.
Neben rechtlichen Bedenken gegen dieses Gesetz bestehe auch die Gefahr, dass dadurch ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Schmidt: "Schon im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde von namhaften Rechtsexperten massive Kritik am Gesetzesentwurf geübt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht dürfte die vorgeschlagene Reglung des Paragraphen 54a in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben der österreichischen Bundesverfassung verstoßen und somit verfassungswidrig sein."
Darüber hinaus führe die Verpflichtung zur Verkabelung vonHöchstspannungsleitungen zu grober Rechts- und Planungsunsicherheitzulasten der Netzgesellschaften, glaubt Schmidt: "Bis zur Entscheidung derGenehmigungsbehörde ist damit nicht mehr vorhersehbar, ob eine Leitungsanlage als Freileitung oder Erdkabel auszuführen ist." Mit der verpflichtenden Vorschreibung einer Erdverkabelung würden Netzbetreiber außerdem gezwungen, eine Technologie imösterreichischen Höchstspannungsring einzusetzen, die nach der klarenJudikatur des Umweltsenats nicht Stand der Technik ist. "Das darausresultierende Risiko ist für Netzbetreiber unverantwortbar und darfdiesen nicht aufgebürdet werden", so Schmidt.
Der Salzburger Alleingang, der eine weitgehende Erdverkabelung des 380-kV-Ringleitungsschlusses zum Ziel hat, könntedazu führen, dass die letzte Lücke im österreichischenHöchstspannungsring auf lange Frist nicht mehr geschlossen werdenkann, so Schmidt. "Die zu geringe Kapazität derbestehenden Leitung beeinträchtigt bereits jetzt nicht nur dieTätigkeit der Pumpspeicherkraftwerke in Salzburg, sondern auch dieNetzssicherheit in ganz Österreich." Die Kosten einer Verkabelungbetragen zudem das sechs- bis 25-fache der Kosten einer Freileitung.