Die Bauwirtschaft beschäftigt die Wettbewerbsbehörden in Österreich weiterhin. Gemeinsam mit E+H Rechtsanwälte zeigt der Bau & Immobilien Report, worauf Unternehmen achten sollten, um Kartellrechtsverstöße und damit einhergehend hohe Geldbußen, Schadenersatzforderungen und Freiheitsstrafen für die Mitarbeiter*innen zu verhindern.
Die Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Kartellgericht in Sachen Baukartell dauern weiterhin an. Bereits jetzt handelt es sich aber um das Kartell, in dem die höchsten Geldbußen in Österreich verhängt wurden. Zum jetzigen Stand wurden Geldbußen in der Höhe von 107,72 Millionen Euro verhängt und mindestens weitere 53,48 Millionen Euro beantragt.
Im Baukartell kam es über mehr als 15 Jahre österreichweit zu Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben. Teilweise kam es auch zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften für bestimmte Ausschreibungen. Insgesamt herrschte eine hohe Transparenz zwischen vielen Marktteilnehmer*innen, da durch regelmäßige Kontakte das zukünftige Angebotsverhalten der Mitwerber bekannt war. Durch die nunmehr bereits fünf Jahre andauernden Verfahren im Baukartell herrscht in der Branche heute selbstverständlich eine ganz andere Haltung zum Thema Kartellrecht. Dass das Legen von Deck- oder Schutzangeboten bei Ausschreibungen ein absolutes No-Go ist, ist heute sicherlich jedem Marktteilnehmer klar.
Es gilt aber auch, bei weniger intensiven Kontakten mit Wettbewerbern die kartellrechtliche Compliance zu wahren: so kann etwa nicht ohne weiteres bei Wettbewerbern abgeklopft werden, ob der Wettbewerber ebenfalls beabsichtigt, an einer bestimmten Ausschreibung teilzunehmen. Das hat das Kartellgericht bereits in Entscheidungen zum Baukartell rechtskräftig ausgesprochen.
Compliance als Chance
Gerade wenn in einer Branche Ermittlungen der Wettbewerbsbehörde anhängig sind, führt das bei Mitarbeiter*innen von Marktteilnehmern der betroffenen Branche häufig zu starker Verunsicherung: Darf man überhaupt noch mit Mitarbeiter*innen des Wettbewerbers Kontakt haben? Was sind zulässige Kontakte? In einer derartigen Situation müssen die Mitarbeiter*innen von ihren Arbeitgeber*innen ausreichend »abgeholt« werden.
Schließlich ist es im Interesse des Unternehmens, dass das Unternehmen (über seine Mitarbeiter*innen) alle kartellrechtlichen Vorschriften einhält. Denn die Geldbuße muss das Unternehmen zahlen, ebenso Schadenersatzforderungen von möglicherweise durch das Kartell geschädigten Kunden. Judith Feldner, Partnerin bei E+H Rechtsanwälte, rät Unternehmen aus der Bauwirtschaft daher, kartellrechtliche Compliance als Chance zu sehen. Unabhängig von der Größe des Unternehmens empfiehlt sich die Implementierung eines Compliance-Systems. Bei kleineren Unternehmen kann bereits ein kurzer Leitfaden für die relevanten Mitarbeiter*innen beitragen, Kartellrechtsverstöße zu verhindern. Insgesamt kommt es nicht auf die Länge des Dokuments an, sondern entscheidend ist, dass die Mitarbeiter*innen die »Dos & Don’ts« kennen. Ein Leitfaden kann nicht jedes Szenario abbilden, deshalb muss es auch im Unternehmen eine Ansprechperson geben, an die sich Mitarbeiter*innen wenden können, wenn man sich bei einem Sachverhalt nicht sicher ist, wie man sich kartellrechtlich richtig verhält.
»Es ist wichtig, dass sämtliche relevanten Mitarbeiter*innen die kartellrechtlichen ›Dos & Don’ts‹ kennen«, erklärt Judith Feldner, Partnerin bei E+H Rechtsanwälte. (Bild: Marlene Rahmann)
Mitarbeiter*innen müssen wissen, dass nicht nur schriftliche, mündliche oder schlüssige Vereinbarungen zwischen Unternehmen einen Kartellrechtsverstoß darstellen können. Verboten ist etwa auch das einseitige Übermitteln von Preislisten oder Kundenlisten an den Wettbewerber. »Unternehmen, denen wettbewerbsrelevante Informationen von anderen Unternehmen übermittelt werden, sollten sich unter Verweis auf kartellrechtskonformes Verhalten klar von den übermittelten Informationen distanzieren«, erklärt Marcel Neuhauser, Rechtsanwaltsanwärter bei E+H Rechtsanwälte.
Vorsicht bei ARGE und BIEGE
Judith Feldner rät zu besonders sorgfältigen Verhalten im Zusammenhang mit Arbeits- bzw. Bietergemeinschaften. Werden gewisse kartellrechtliche ComplianceGrundregeln berücksichtigt, stellt die ARGE keinen kartellrechtlichen Stolperstein dar und sowohl die Unternehmen als auch die Auftraggeber können von den Synergieeffekten, die ARGE mit sich bringen, profitieren. ARGE bieten Unternehmen, die alleine kein Angebot abgeben könnten, die Möglichkeit, am Wettbewerb teilzunehmen. Vor der Bildung einer ARGE sollte jedenfalls geprüft werden, ob eine solche zulässig ist, erklärt die Expertin von E+H Rechtsanwälte. Auch wenn diese Prüfung positiv ausfällt, müssen die beteiligten Unternehmen stets darauf achten, welche Informationen sie austauschen. Jedenfalls darf unter dem Deckmantel »ARGE« kein Kartell stattfinden.
Über die Kanzlei
E+H Rechtsanwälte GmbH ist eine international tätige Wirtschaftsrechtskanzlei mit Standorten in Wien, Graz, Klagenfurt und Brüssel und verfügt über eines der größten Kartellrechtsteams in Österreich.
Info: www.eh.at
(Titelbild: iStock)