Brandschutzkonzepte beinhalten die aufeinander abgestimmten baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmaßnahmen. Beim Einhalten der OIB-Richtlinie 2 sind sie generell nicht erforderlich. Notwendig werden sie:
- bei signifikanter Abweichung wie z. B. architektonisch anspruchsvollen Holzbauten oder Bestimmung von Verrauchungsszenarien;
- Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m;
- Betriebsbauten, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt;
- Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3000 m² und/oder mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen;
- Lager in Gebäuden mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m Oberkante Lagergut;
- Lagergebäude bzw. Gebäude mit Lagerbereichen mit jeweils wechselnder Kategorie der Lagergüter, sofern die brandschutztechnischen Einrichtungen nicht auf die höchste zu erwartende Kategorie der Lagergüter ausgelegt werden;
- Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 10.000 m².