Am 20. März 2020 wurde im Nationalrat zum Schutz der österreichischen Wirtschaft mit dem 2. COVID-19-Gesetz mit sofortiger Wirkung eine "Insolvenzbremse" beschlossen.
Was ändert sich?
Nunmehr gilt in Österreich bei Epidemien und Pandemien anstelle der üblichen 60 Tage eine verlängerte Insolvenzantragsfrist von 120 Tagen.
Das bedeutet, dass Unternehmer im Fall von Zahlungsunfähigkeit und insolvenzrechtlicher Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, jedenfalls aber innerhalb von 120 Tagen Insolvenz anmelden müssen.
Welche Voraussetzungen gelten für die 120-Tages-Frist?
Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung durch die Pandemie verursacht oder zumindest mitverursacht wurde, etwa durch behördliche Lokalschließungen oder plötzlichem Ausbleiben von Aufträgen, die in einem Zusammenhang mit COVID-19 stehen.
Wenn ein Unternehmen auch ohne die Auswirkungen von COVID-19 zahlungsunfähig oder insolvenzrechtlich überschuldet war, gilt nach wie vor die 60-Tages-Frist.
Was ist nun zu tun?
Unternehmen, denen die Insolvenz droht oder die sich bereits in der 60-Tages-Frist befinden, wird dringend geraten, noch genauere Aufzeichnungen über die Geschäftsentwicklung und Liquidität zu führen. Können Geschäftsführer und Vorstände nicht nachweisen, dass die Insolvenz durch die Auswirkungen von COVID-19 zumindest mitverursacht wurde, bleibt es bei der 60-Tages-Frist und es droht die persönliche Haftung bei einer schuldhaft verzögerten Insolvenzanmeldung.
Wie kann eine Insolvenz vermieden werden?
Eine (drohende) Insolvenz kann viele Ursachen haben. Je nach Ursache stehen verschiedene Maßnahmen zur Sanierung von Unternehmen zur Verfügung. Diese reichen von der Stundung von Abgaben, Restrukturierung von Kredit- und Lieferverbindlichkeiten, Forderungsverkauf (Factoring), Sale-and-Lease-Back bis hin zur Inanspruchnahme von Überbrückungskrediten und Förderdarlehen. Ein mit professioneller Unterstützung erarbeiteter Restrukturierungsplan sollte die Grundlage für eine erfolgreiche Restrukturierung sein.
Allerdings ist rasches Handeln geboten: Ein aufgrund von COVID-19 eingetretener Insolvenzgrund muss spätestens binnen 120 Tagen beseitigt werden. Angesichts der aktuellen Lage könnten selbst 120 Tage für eine Beseitigung der Insolvenz zu kurz bemessen sein (die deutsche Regierung etwa hat eine Verlängerung der Insolvenzantragsfrist bis 30. September 2020 angekündigt). Eine Verlängerung der 120-Tages-Frist ist (derzeit noch) nicht gesetzlich vorgesehen.
Kann weiterhin ein Gläubiger (zB die Sozialversicherungsanstalt) einen Insolvenzantrag stellen?
Ja, dies ist weiterhin möglich, sofern er die Insolvenzforderung und den Insolvenzgrund vor Gericht erfolgreich bescheinigen kann.
Allerdings sieht das 2. COVID-19-Gesetz Erleichterungen bei der Bezahlung von Sozialversicherungsbeträgen vor. Unter anderem darf in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 kein Insolvenzantrag wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.