Der Sozialausschuss des Nationalrats hat einem Gesetzespaket von Sozialminister Alois Stöger seine Zustimmung erteilt – mit weitreichenden Folgen für die Bauwirtschaft.
In dem von Sozialminister Alois Stöger vorgelegten Paket geht es unter anderem darum, die rückwirkende Einbeziehung von Unternehmen in das System des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) praktikabler zu gestalten, die Kosten für die ArbeitgeberInnen im Zusammenhang mit dem Urlaubszuschlag für Lehrlinge zu senken sowie gewerbliche Lehrlinge in das Schlechtwetterentschädigungssystem einzubeziehen. Überdies sind Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung sowie weitere Nachbesserungen beim Überbrückungsgeld vorgesehen.
Die Regelungen im Detail
Durch verstärkte Baustellenkontrollen ist die BUAK vermehrt auf Unternehmen gestoßen, die dem BUAG unterliegen, ihrer Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen und damit nicht im System erfasst sind. Die betroffenen ArbeitnehmerInnen werden in solchen Fällen rückwirkend in die BUAK aufgenommen, was für weit zurückliegende Zeiten allerdings zu einem erheblichen administrativen Aufwand führt, zumal die Arbeitgeber zumeist schon Leistungen nach dem allgemeinen Urlaubsrecht und anderen gesetzlichen Vorgaben erbracht haben. In diesem Sinn wird die rückwirkende Einbeziehung nunmehr beschränkt, wobei für die einzelnen Bereiche wie Urlaubsregelung, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld unterschiedliche Fristen zwischen wenigen Monaten und sieben Jahren gelten. Ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung sind vom Unternehmer die gesetzlich vorgesehenen Zuschläge zu entrichten. Gleichzeitig werden Schritte gesetzt, um die Umgehung der gesetzlichen Vorgaben hintanzuhalten.
Die geringeren Urlaubszuschläge für Lehrlinge sollen die Unternehmen um rund 5 Mio. Euro jährlich entlasten. Als Ausgleich für Einkommenseinbußen wurde in manchen Kollektivverträgen wie dem Dachdeckergewerbe und dem Bauhilfsgewerbe eine außertourliche Erhöhung der Lehrlingsentschädigung in zwei Etappen verankert. Beim Überbrückungsgeld, das älteren BauarbeiterInnen zur Überbrückung von Zeiten bis zum Pensionsantritt zusteht, werden unter anderem Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass der Arbeitnehmer trotz Zuerkennung der Leistung durch die BUAK mit dem Arbeitgeber eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für einen gewissen Zeitraum vereinbart.n
Die Zustimmung zum Gesetzespaket erfolgte einstimmig.