Mit der Digitalen-Inhalte-Richtlinie sollen Verbraucher*innen einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen erhalten und diese auch leichter Unternehmen bereitstellen können. Dazu sind einige rechtliche Punkte zu beachten.
Ein Kommentar von Rechtsanwältin Katharina Bisset.
Mit der »Richtlinie 2019/770/EU über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen« (DI-RL), der Digitalen-Inhalte-Richtlinie, kommen viele rechtliche Neuigkeiten zu digitalen Inhalten und Dienstleitungen sowie Verbraucherschutz aus der Feder der EU. In Österreich wird dies im neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) umgesetzt. Das VGG ist auf alle Verträge anwendbar, die ab 1. Jänner 2022 abgeschlossen werden.
Worum geht es?
Die Richtlinie ist auf Kaufverträge (entgeltlich) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (B2C) anwendbar. Das Entgelt kann aber auch in Daten bestehen (»Zahlen mit Daten«). In der Richtlinie geht es um die Verpflichtung der Anbieter in Zusammenhang mit: Bereitstellung, Vertragserfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderungen.
Digitale Inhalte sind Apps, Social Media, Streaming, aber auch der Kauf von E-Books, Musik und vieles mehr. Zu Dienstleistungen gehören also auch die Bereitstellung von Daten, und das Verarbeiten von Daten, die der Verbraucher hochgeladen oder erstellt hat.
Bereitstellung und Gewährleistung
Leistungen müssen Verbraucher*innen im Zweifel unverzüglich – das heißt, ohne dass der Anbieter etwas tun muss – zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden. Insbesondere im Bereich Gewährleistung gegenüber Verbraucher*innen wurde viel aktualisiert. Der oft erwähnte Satz: »Software ist nie perfekt« ist damit Geschichte. Die Fristen laufen, wie man sie kennt, einerseits für zwei Jahre bei einmaliger Bereitstellung, oder über die gesamte Vertragslaufzeit bei dauerhafter Bereitstellung (zum Beispiel bei dem Modell »Software-as-a-Service (SaaS)«).
Vertragsmäßigkeit und Anforderungen
Wichtig ist, zu fragen, was (1) vereinbart war und (2) vernünftigerweise erwartet werden kann – etwa hinsichtlich Kompatibilität oder Funktionalitäten. Auch eine unsachgemäße Integration kann eine Vertragswidrigkeit sein. Über Abweichungen muss informiert und diese müssen von den Konsument*innen ausdrücklich akzeptiert werden. In der Praxis kann das bedeuten, dass sich Checkboxen vervielfältigen werden.
Update-Pflicht
Darüber hinaus gibt es eine Update-Pflicht, die für die Praxis noch viele Fragen offenlässt. So gibt es diese auch bei einmaligen Lieferungen, solange dies von Verbraucher*innen vernünftigerweise erwartet werden kann – dieser Punkt ist nicht im Detail ausformuliert – oder bei fortlaufenden Verträgen für die Vertragsdauer. Unternehmer dürfen grundsätzlich Änderungen vornehmen, wenn der Vertrag es gestattet, es einen triftigen Grund gibt, der*die Verbraucher*in informiert wird – bei wesentlichen Änderungen im Voraus zum Beispiel per E-Mail – und keine Kosten entstehen.
Fazit
Unternehmer*innen, die digitale Inhalte und Dienstleistungen gegenüber Verbraucher*innen anbieten, sollten insbesondere die AGB nochmals prüfen. Sie sollten die Leistungsbeschreibung durchdenken – ob es Punkte gibt, über die man Verbraucher*innen gesondert informieren muss oder die zustimmungspflichtig sind.
Die Autorin
Katharina Bisset ist Rechtsanwältin und Co-Founder von Nerds of Law und NetzBeweis. Sie hat sich auf Gebiete mit technischem Hintergrund spezialisiert, wie IT-, E-Commerce, IP, Datenschutz- und Medienrecht.