Thursday, November 06, 2025

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Digital Services Act: neue Pflichten für Plattformen, Marktplätze und Co.

Ab 14. Februar 2024 müssen alle Pflichten des Digital Services Act von betroffenen Unternehmen umgesetzt werden – aber was bedeutet dies konkret?

Der Umfang der Pflichten hängt davon ab, welche Dienste zur Verfügung gestellt werden. Am meisten treffen Plattformen und darüber hinaus VLOP (Very Large Online Platforms) wie zB Meta (Facebook). Anbieter von Durchleitungsdiensten wie Accessprovider haben hier hauptsächlich Transparenzpflichten und die Pflicht, mit Behörden zusammenzuarbeiten. Hostingprovider müssen zusätzlich Meldungen bei Straftaten und Meldungen an die Nutzer durchführen. 

Der Großteil der Pflichten betrifft Plattformanbieter. Viele behandeln die Frage, wie mit rechtswidrigen Inhalten umgegangen werden muss. Hier gilt das Grundprinzip: Notice and Take-Down, wonach Anbieter auf Meldungen reagieren müssen, aber auch Beschwerden zu Löschungen und Sperren behandeln müssen. Gibt es hierfür automatisierte Systeme, müssen diese offengelegt werden. 

Im Bereich der Transparenz gibt es weitere Pflichten, wie zB Werbeverbote in Bezug auf Dark Patterns und Profiling mit sensiblen Informationen oder von Minderjährigen, sowie die Pflicht zur Offenlegung von Informationen in AGB (zB über Beschwerdeverfahren). Darüber hinaus müssen Empfehlungssysteme offengelegt werden – dies betrifft beispielsweise Ranking gegen Entgelt. 

Aber auch für Online Marktplätze, auf denen Unternehmen direkt mit Kund:innen Verträge abschließen können, gibt es neue Pflichten. Hierzu gehört insbesondere KYBC – Know Your Business Customer – welche den Marktplatzanbieter verpflichtet, Prüfungen über die Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, durchzuführen. Dies sind sowohl Prüfungen der Identität als auch Stichprobenprüfungen der Waren oder Dienstleistungen.

Das Prinzipien aus dem E-Commerce Gesetz und das dort bekannte Haftungsprivileg bleibt weiterhin bestehen, es gibt weiterhin keine allgemeine Überwachungspflicht, mit Ausnahme einer gerichtlichen Anordnung, Abmahnung oder Unterlassungsklage. Freiwillige Maßnahmen zur Überwachung oder Prüfung schließen die Haftungsprivilegien nicht aus. Ob ein Inhalt rechtswidrig ist, bestimmt sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten, kann also im Anlassfall, je nach anwendbarem Recht, unterschiedlich sein.

Wichtig: Viele Pflichten treffen Klein- und Kleinstunternehmen (<50 Mitarbeiter:innen und <10 Mio EUR Jahresumsatz) nicht.

Die Rechtsfolgen können sowohl hohe Strafen von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes oder 1% bei Verletzung der Informationspflichten sein, es kann aber auch zivilrechtlich zu Schadenersatzforderungen kommen oder Ansprüchen, wenn die Nichteinhaltung der Pflichten ein Wettbewerbsverstoß ist. 

Was sind die nächsten Schritte?
- Prüfung, welche Pflichten auf das Unternehmen anwendbar sind.
- Definition, wie mit der Meldung von rechtswidrigen Inhalten umgegangen wird.
- Allenfalls Anpassung der AGB oder Nutzungsbedingungen.
- Veröffentlichung weiterer auf das Unternehmen anwendbarer Transparenz- oder Informationspflichten. 

Illustration: Katharina Bisset

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