Dienstag, Juli 02, 2024

Die Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes berechtigt Käufer Gewährleistungsansprüche bei der Energieeffizienz geltend zu machen, so Christoph Petermann, Raiffeisen Immobilien Vermittlung.  Mit 1. Dezember 2012 tritt die Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz in Kraft, das dem bislang zahnlosen Gesetz Biss verleihen soll.

Für Eigentümer von Gebäuden oder Wohnungen wird es jetzt ernst: Wer bei Verkauf bzw. Vermietung keinen Energieausweis vorweisen kann, dem droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro. Auch bei der Bewerbung des Objektes müssen ab 1. Dezember 2012 Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor angeführt werden. Auch eine etwaige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, wonach die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises hinfällig wird, oder die Rechtsfolgen der unterlassenen Vorlage ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden, ist unwirksam. Weiters gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart, was den Käufer laut Christoph Petermann, Geschäftsführer der Raiffeisen Immobilien Vermittlung, berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. »Stellt sich also nachträglich heraus, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes nicht entspricht, könnte der Käufer Sanierungsmaßnahmen einfordern oder in einem zweiten Schritt Preisminderung verlangen. Kann man sich weder auf Sanierungsmaßnahmen noch Preisminderung verständigen, hätte der Käufer im worst case sogar das Recht, vom Vertrag zurückzutreten«, erklärt Petermann.

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