Jeder Auftragnehmer (AN) haftet dem Auftraggeber (AG) grundsätzlich nur für jenen Schaden, den er durch sein schuldhaftes Verhalten tatsächlich kausal herbeigeführt hat. In bestimmten Fällen haften jedoch mehrere Arbeitnehmer solidarisch.
Grundlagen
Nach allgemeinem Schadenersatzrecht gilt, dass jeder AN für Schäden haftet, die er durch sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten verursacht hat. Jedoch haftet jeder nur in jenem Umfang, in dem das konkrete Verhalten für den Eintritt des Schadens kausal war. Ausgenommen sind nach dem Gesetz jene Fälle, in denen vorsätzliches Verhalten vorliegt oder sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB). Diese Fälle begründen eine Solidarhaftung und der einzelne AN hat dem AG für den gesamten Schaden einzustehen (alle haften für einen und einer für alle). Nach der Rechtsprechung ist dies analog auch auf Sachverhalte mit alternativer Kausalität anzuwenden.
Unbestimmbarkeit der Anteile
Unbestimmbarkeit der Anteile liegt vor, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Anteil des gesamten Schadens verursacht hat. Dies ist regelmäßig bei kumulativer Kausalität gegeben, also wenn ein Schaden von zwei oder mehreren gleichzeitig wirksam werdenden Ursachen herbeigeführt wird, von denen jede einzelne den Schaden für sich alleine herbeigeführt hätte.
Unbestimmbarkeit ist etwa dann gegeben, wenn eine Bauleistung mangelhaft ausgeführt wurde und der Mangel der ÖBA bei ordnungsgemäßer Überwachung auffallen hätte müssen. Unbestimmbarkeit kann auch dann vorliegen, wenn mehreren AN im Zuge ihrer Kooperation (technischer Schulterschluss) eine Untauglichkeit des bestellten Werkes erkennbar gewesen wäre, jedoch keiner der beteiligten AN den AG gewarnt hat. Gleiches gilt, wenn der Planer eine mangelhafte Planung erstellt und der ausführende AN den Planungsmangel erkennen hätte müssen, aber den AG nicht warnt.
Eine grobe Einschätzung zu einer »technischen Schadensquotelung« durch einen Sachverständigen führt nach der Rechtsprechung des OGH nicht zur Bestimmbarkeit der Anteile. Dabei handelt es sich bloß um eine ideelle Gewichtung, die für die Frage der Bestimmbarkeit der Schadensanteile keine Rolle spielt (wohl aber für das Regressverhältnis der Solidarschuldner zueinander), da die Verursachung nicht abstufbar ist.
Alternative Kausalität
Alternative Kausalität liegt vor, wenn es einen Schaden und mehrere mögliche Schädiger gibt, von denen zumindest einer den Schaden sicher verursacht hat, wer, lässt sich aber nicht feststellen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur hat das Unaufklärbarkeitsrisiko in solchen Fällen nicht der Geschädigte, sondern jeder mögliche Schädiger zu tragen. Voraussetzung für eine Solidarhaftung des einzelnen ist aber, dass dieser konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt hat (Beweislastumkehr für Kausalität). Eine Haftung scheidet aber aus, wenn zweifelhaft ist, ob der einzelne überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt hat, also nur die Möglichkeit besteht, dass er solche Handlungen begangen hat. Alternative Kausalität überbrückt demnach nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde.
Fazit
Wurde ein Schaden durch mehrere AN verursacht und ist der Anteil des einzelnen nicht bestimmbar, haftet jeder AN für den gesamten Schaden. Gleiches gilt, wenn mehrere AN als Schädiger in Frage kommen und sicher ist, dass einer den Schaden herbeigeführt hat, jedoch nicht feststellbar ist, wer. Der AG kann sich in einem solchen Fall bei jedem AN schadlos halten, muss sich aber nicht an alle AN wenden. Der in Anspruch genommene AN kann sich im Innenverhältnis zu den anderen AN jedoch regressieren.
Die Autor*innen
Katharina Müller ist Partnerin bei Müller Partner Rechtsanwälte mit den Beratungsschwerpunkten Baurecht, Claimmanagement und Konfliktlösung.
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Mathias Ilg ist Juniorpartner bei Müller Partner Rechtsanwälte und spezialisiert auf Baurecht, Claimmanagement und Konfliktlösung.
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(Titelbild: iStock)