Vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage und den damit einhergehenden massiven Materialpreissteigerungen in der Bauwirtschaft sehen sich Auftraggeber derzeit regelmäßig mit umfangreichen Mehrkostenforderungen konfrontiert. Wann Mehrkostenforderungen gerechtfertigt sind und wann nicht.
Risikoverteilung nach der »Sphärentheorie«
Ob ein Anspruch auf Anpassung des Werklohnes besteht, hängt zunächst vom Vertrag und den darin getroffenen Risikozuweisungen ab. Sofern nicht vertraglich anderes vereinbart, ist die werkvertragliche Risikoverteilung des ABGB anzuwenden. Hier gilt nach der herrschenden Auffassung der allgemeine Grundsatz, wonach jeder Vertragsteil das Risiko für jene Ereignisse zu tragen hat, die der jeweils eigenen (beherrschbaren) Sphäre zugeordnet werden können. So wird das Risiko von Preissteigerungen am Baustoffmarkt grundsätzlich der Sphäre des Werkunternehmers zugeordnet, der dieses Risiko bei der Kalkulation seines Anbotes zu berücksichtigen hat und somit auch das Kalkulationsrisiko trägt.
Höhere Gewalt
Nun gibt es aber viele Umstände, die zunächst keiner Sphäre zugeordnet werden können und damit auch keiner Vertragspartei zurechenbar sind. Dazu gehören vor allem unvorhergesehene schwerwiegende Ereignisse, die als sogenannte »höhere Gewalt« bezeichnet werden, wie z. B. Kriege, Seuchen und Umweltkatastrophen. Die Rechtsprechung ordnet Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse einer dritten, sogenannten »neutralen Sphäre« zu. Es stellt sich somit die Frage, wer auf Basis des geschlossenen Vertrages das Risiko von Umständen aus dieser neutralen Sphäre zu tragen hat. Sind die Risikoregelungen der ÖNORM B 2110 vereinbart, so trägt das Risiko der neutralen Sphäre grundsätzlich der Werkbesteller (Punkt 7.2.1 Abs 3 ÖNORM B 2110).
Risikoverteilung nach dem ABGB
Gibt es zur Risikotragung in Bezug auf die neutrale Sphäre keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen und ist auch die diesbezügliche Risikoverteilung der ÖNORM B2110 nicht vereinbart, greift das dispositive Recht des ABGB. Die werkvertraglichen Regelungen des ABGB weisen das Risiko für die neutrale Sphäre (samt der sogenannten höheren Gewalt) nach herrschender Meinung dem Werkunternehmer zu (§§ 1168 f ABGB). Der Werkunternehmer trägt das Risiko in all jenen Fällen, die nicht der Sphäre des Werkbestellers zuzuordnen sind, denn der Werkunternehmer schuldet den Erfolg seiner Leistung. Bei derartigen Ereignissen hat der Werkunternehmer demnach keinen Mehrkostenanspruch. Im Ergebnis weist das ABGB dem Werkunternehmer somit ein Risiko zu, das er nicht beherrschen kann.
Die aktuellen Preissteigerungen können das vertraglich vorgesehene Wertegleichgewicht von Leistung und Gegenleistung empfindlich stören.
Außerkraftsetzung der Risikozuweisung
Angesichts der aktuellen Situation am Baustoffmarkt und den damit einhergehenden akuten Preissteigerungen führt die bestehende Risikozuweisung nach dem Vertrag bzw. dem dispositiven Recht aus Sicht des Werkunternehmers oft zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Durch die Preissteigerungen kann das vertraglich vorgesehene Wertegleichgewicht von Leistung und Gegenleistung empfindlich gestört werden. In diesen Fällen wird daher vermehrt die Anwendungsmöglichkeit von Rechtsinstituten diskutiert, die entgegen der vertraglich und/oder gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung etwa wegen nachträglichem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder nachträglicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung Mehrkostenansprüche des Werkunternehmers begründen sollen. Ein derartiger Eingriff in das bestehende Vertragsgefüge wird jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen argumentiert werden können.
Oft begründet der Werkunternehmer seine Mehrkostenforderung auch damit, dass er – etwa durch die Vereinbarung eines Festpreises – das unkalkulierbare Risiko einer außergewöhnlichen Preissteigerung übernommen hätte. Unter einer unzulässigen »Risikoüberwälzung« ist nach der Rechtsprechung eine vom dispositiven Grundkonzept des ABGB abweichende vertragliche Übertragung eines kalkulatorisch nicht sinnvoll erfassbaren Risikos aus der Sphäre eines Vertragspartners in die Sphäre des anderen Vertragspartners zu verstehen. Eine Festpreisvereinbarung ist daher nicht per se mit der Übernahme eines unkalkulierbaren Risikos in diesem Sinn gleichzusetzen. Ein unveränderlicher Preis bedeutet für beide Vertragsteile die Übernahme eines gewissen Risikos, das im Fall von Preissenkungen zulasten des Werkbestellers gehen und daher auch für den Werkunternehmer vorteilhaft sein kann.
Prüfung einer Mehrkostenforderung im Überblick:
Ob der Werkunternehmer seine Mehrkostenforderung erfolgreich durchsetzen kann, lässt sich im Wesentlichen anhand der nachfolgenden Prüfschritte beurteilen.
- Was steht im Vertrag?
Zunächst sind die vertraglich vereinbarten Risikozuweisungen insbesondere in Bezug auf Ereignisse aus der sogenannten »neutralen Sphäre« zu prüfen. - Sind die Risikoregeln der ÖNORM B2110 vereinbart?
Die Vertragsklauseln der ÖNORM B2110 weisen das Risiko aus der »neutralen Sphäre« grundsätzlich dem Werkbesteller zu. - Ist die dispositive Risikoverteilung nach dem ABGB anzuwenden?
Das Risiko für die »neutrale Sphäre« trägt bei einem sogenannten »ABGB-Vertrag« nach herrschender Meinung der Werkunternehmer. - Gilt die vertraglich und/oder gesetzlich vorgesehene Risikoverteilung zulasten des Werkunternehmers ausnahmsweise nicht?
Die vertragliche und/oder gesetzliche Risikoverteilung kann in besonderen Ausnahmefällen außer Kraft gesetzt sein, etwa wegen nachträglichem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder nachträglicher Unmöglichkeit oder bei unzulässiger Risikoüberwälzung der Leistungserbringung.
Über die Kanzlei
Vavrovsky-Heine-Marth gilt als One-Stop-Shop im Immobilien- und Baurecht und bietet Beratung über den gesamten Lebenszyklus und die komplette Wertschöpfungskette einer Immobilie. Das Leistungsspektrum erstreckt sich von Transaktionen über Projektentwicklung und Verwertung bis hin zur immobilien- und baurechtlichen Konfliktlösung. Geleitet wird das Vavrovsky Heine Marth Immobilienteam von Christian Marth, der von international anerkannten Anwaltsverzeichnissen als einer der führenden österreichischen Immobilienrechtsexperten empfohlen wird. Er ist unter anderem auf nationale und grenzüberschreitende Immobilientransaktionen, Immobilienprojektentwicklung sowie die Beratung nationaler und internationaler Immobilienfonds spezialisiert.
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