Donnerstag, Juli 04, 2024

Die Arbeiterkammer präsentiert einen umfangreichen Maßnahmenkatalog gegen die Unterschreitung von Lohn- und Sozialstandards durch grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung.

AK-Präsident Rudi Kaske hat sich ordentlich in Rage geredet. »Marktfreiheiten sind kein Freibrief für Lohn- und Sozialdumping. Wir brauchen ein soziales Europa, wir brauchen mehr Gerechtigkeit.« Der Grund für seinen Unmut: Laut Kontrollbehörden kommen zehntausende der über 190.000 im Jahr 2016 als Entsendung bzw. Überlassung deklarierten Arbeitseinsätze in Wirklichkeit einer Dauerbeschäftigung in Österreich gleich. Das will man bei der AK nicht länger hinnehmen und hat einen umfangreichen Katalog mit kurz- und langfristig wirksamen Gegenmaßnahmen präsentiert: Kurzfristig fordert die AK einen Ausbau der Kontrollmaßnahmen auf Basis des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes LSD-BG durch eine personelle Verdoppelung der Finanzpolizei auf 1.000 Beschäftigte. Unternehmen, die gegen das LSD-BG verstoßen, sollen von Förderungsmaßnahmen und öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden, und es werden eine verpflichtende Darstellung der Lohnkosten bei Angebotslegung auf Basis der österreichischen Rechtsnormen und die rigide Beschränkung der Subunternehmerketten gefordert. Mit Ausnahme von sachlich gerechtfertigten Fällen soll die Leistungsweitergabe auf ein Glied beschränkt sein. Und schließlich sollen die Sozialpartner die Möglichkeit erhalten, vor dem Arbeits- und Sozialgericht die Einhaltung der kollektivvertraglichen Lohn-regeln durch Vertragsstrafen abzusichern.
Langfristig wünscht sich Kaske, dass bei Entsendungen innerhalb der EU der Anspruchslohn – also der tatsächlich zu zahlende Lohn – Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung sein soll. »Sozialversicherungsabgaben im Heimatland auf Basis des Lohnes, auf den in Österreich ein Anspruch besteht, sind notwendig, um Sozialdumping zu unterbinden.« Und um Scheinentsendungen zu unterbinden, sollten die betroffenen Personen in Zukunft vor einer Entsendung zumindest drei Monate beim entsendenden Arbeitgeber beschäftigt sein.

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