Friday, June 19, 2026

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Im dritten Teil der Report-Serie über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Subunternehmern steht die praktische Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen am Einsatzort im Fokus. Es geht um die tatsächliche Kontrolle und die Einhaltung der Vorschriften im laufenden operativen Prozess.

Bild: iStock

 

Die größte Herausforderung bei der korrekten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit EU-Subunternehmern liegt nicht im Verständnis der gesetzlichen Anforderungen, sondern in deren konsequenter Umsetzung und der laufenden Kontrolle. Wie bereits in Teil 1 erläutert, trägt der österreichische Auftraggeber eine Mitverantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Verantwortung endet nicht mit Vertrags­abschluss oder der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen, sondern besteht während der gesamten Dauer der Leistungserbringung fort.

Insbesondere sind folgende Kontrollmaßnahmen empfehlenswert: Überprüfung der Entsendemeldung vor Arbeitsbeginn, Kontrolle der erforderlichen Bescheinigungen für alle entsandten Arbeitnehmer, Einsicht in Arbeitsverträge sowie Zusatzvereinbarungen zur Entsendung, Prüfung der kollektivvertraglichen Einstufung und Entlohnung sowie Sicherstellung der vollständigen und deutschsprachigen Dokumentation am Einsatzort. Fehlende oder unvollständige Unterlagen zählen zu den häufigsten Gründen für Beanstandungen durch österreichische Kontrollbehörden und führen regelmäßig zu Verwaltungsstrafen.

Werkvertrag vs. Überlassung
Ein häufig unterschätzter Aspekt in der Praxis ist die korrekte rechtliche Einordnung der Arbeitsverhältnisse. Das österreichische Recht unterscheidet fundamental zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung.

Die Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, wobei der Überlasser die Arbeitskräfte
zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet und der Beschäftiger diese Arbeitskräfte für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Im Gegensatz dazu liegt ein Werkvertrag vor, wenn ein Dienstleister eigenständig eine abgegrenzte Leistung erbringt, ohne dass die Arbeitskräfte faktisch in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert werden.

Diese Unterscheidung ist nicht nur formaler Natur, sondern hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Für die Arbeitskräfteüberlassung gelten strengere Vorschriften, insbesondere im Bereich Arbeitsrecht und Gleichstellung. Auftraggeber sollten daher bereits im Vorfeld sorgfältig prüfen, ob tatsächlich eine eigenständige Leistungserbringung vorliegt oder ob die eingesetzten Arbeitskräfte faktisch in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert sind. Behördliche Umqualifizierungen von Werkvertrag zu Überlassung führen regelmäßig zu nachträglichen Strafzahlungen im mittleren fünfstelligen Bereich.

Scheinselbstständigkeit und verdeckte Arbeitsverhältnisse
Ein besonders sensibler und branchenübergreifend relevanter Bereich ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit bzw. das verdeckte Arbeitsverhältnis. Österreichische Gerichte haben dabei klare Kriterien etabliert. Typische Merkmale, die auf eine Umqualifizierung hindeuten, sind Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber, Eingliederung in betriebliche Abläufe und Hierarchien, Nutzung von Infrastruktur und Arbeitsmitteln des Auftraggebers, fehlendes eigenes unternehmerisches Risiko sowie zeitliche Determiniertheit der Tätigkeit.

Diese Problematik betrifft nicht nur klassische Gewerke, sondern auch Dienstleistungen, IT-Projekte, Logistik oder Produktionsbereiche. Sowohl entsendende Unternehmen als auch Auftraggeber sollten dieses Risiko aktiv prüfen und dokumentieren. Im Falle einer behördlichen Umqualifizierung drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen: Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (bis zu drei Jahre rückwirkend), Lohnabgaben und Verwaltungsstrafen.

Laufende Überwachung
Neben der Erstprüfung vor Beginn der Tätigkeit ist eine kontinuierliche Kontrolle während der gesamten Projektdauer erforderlich. Kommt es zu einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat, wird Folgendes geprüft: die Übereinstimmung zwischen gemeldeten und tatsächlich eingesetzten Personen, ordnungsgemäße Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen (elektronisch oder papiergebunden), korrekte Lohnabrechnung gemäß geltenden Kollektivvertragssätzen und österreichischen Mindestlöhnen, Nachweis der tatsächlichen Entgeltzahlung durch Bank­überweisung oder Kontoauszüge sowie Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Dokumentation (Verträge, Unterlagen in deutscher Sprache). Das Fehlen einzelner Unterlagen kann bereits zu Sanktionen führen, unabhängig davon, ob die übrigen Verpflichtungen erfüllt wurden. Dies unterstreicht die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation.

Typische Fehlerquellen
In der Praxis lassen sich folgende wiederkehrende Problemfelder identifizieren: unvollständige oder verspätete Entsendemeldungen, fehlende, abgelaufene oder ungültige Bescheinigungen für Arbeitnehmer, falsche Zuordnung zwischen Werkvertrag und Überlassung basierend auf unzureichender rechtlicher Analyse, unzureichende Prüfung von Indikatoren für Scheinselbstständigkeit, nicht ins Deutsche übersetzte Unterlagen (rechtliche Anforderung), unkorrekte Entlohnung oder Einstufung nach Kollektivvertrag, mangelhafte oder fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen sowie fehlende Nachweise über Entgeltzahlungen (keine Banktransfers nachverfolgbar). Diese Fehler entstehen häufig aufgrund mangelnder interner Prozesse, unklarer Verantwortlichkeiten oder unzureichender Schulung der beteiligten Mitarbeiter. Unternehmen sollten daher Checklisten entwickeln, um diese häufigen Fehler systematisch zu vermeiden.

Empfehlungen für die Praxis
Zur Minimierung der Risiken empfiehlt sich die Einführung strukturierter Kontrollmechanismen: klare Zuständigkeitsverteilung mit Benennung einer Compliance-verantwortlichen Person mit Weisungsbefugnis, standardisierte Checklisten für Entsendungsprojekte in den Phasen vor, während und nach der Arbeit, digitale Dokumentenverwaltung mit Versionskontrolle und Zugriffsprotokollen, regelmäßige interne Audits zumindest halbjährlich, vertragliche Klarlegung in Werk- und Dienstleistungsverträgen, Sensibilisierung und Schulung für relevante Mitarbeiter (HR, Projektleitung, Buchhaltung) sowie kontinuierliches Monitoring aktueller behördlicher Richtlinien. Ein systematischer Ansatz erhöht nicht nur die Rechtssicherheit erheblich, sondern verbessert auch die Transparenz und Effizienz der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und lokalen Behörden.

Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Einsätzen
Bei Einsätzen mit entsendeten Arbeitnehmern aus dem In- und Ausland müssen zusätzliche Anforderungen beachtet werden. Die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen in Österreich verfügbar sind und jederzeit vorgelegt werden können.

Zudem müssen Sprachhindernisse berücksichtigt werden – Arbeitsverträge und alle wesentlichen Unterlagen müssen ins Deutsche übersetzt sein. Die österreichische Arbeitsinspektion betont, dass bei grenzüberschreitenden Projekten die Zusammenarbeit mit den entsendenden Behörden des Herkunftslandes wichtig ist. Unternehmen sollten daher bereits bei der Planung Kontakt mit relevanten Behörden aufnehmen und Compliance-Anforderungen abstimmen.

Fazit
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der grenz­überschreitenden Tätigkeit erfordert eine konsequente und laufende Kontrolle – unabhängig von der Branche. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei der richtigen Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Überlassung, der Vermeidung von Scheinselbstständigkeit sowie der Führung vollständiger Dokumentation zu widmen. Unternehmen, die diese Verantwortung aktiv und systematisch wahrnehmen, können Haftungsrisiken erheblich reduzieren und gleichzeitig die Vorteile der internationalen Zusammenarbeit nachhaltig nutzen. Die österreichische Arbeitsinspektion erkennt dabei an, dass eine kontinuierliche und proaktive Zusammenarbeit das beste Instrument zur Risikominimierung ist.


Fallbeispiele

1. Falsche Qualifizierung der Zusammenarbeit
Ein österreichisches Unternehmen beauftragte einen ausländischen Dienstleister, dessen Mitarbeiter*innen jedoch vollständig in die internen Abläufe integriert waren, von Vorgesetzten Weisungen erhielten und mit Unternehmensressourcen arbeiteten. Im Rahmen einer Kontrolle wurde dies als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert, obwohl ursprünglich ein Werkvertrag angenommen wurde. Dies führte zur Anwendung strengerer Vorschriften sowie zu nachträglichen Sozialversicherungs- und Lohnabgabennachzahlungen von insgesamt 87.000 Euro und einer Verwaltungsstrafe von 8.000 Euro.

2. Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen
Ein Dienstleistungsunternehmen hatte zwar alle Arbeitnehmer korrekt gemeldet, jedoch fehlten aktuelle und vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen für den Kontrollzeitraum. Dies führte zu einer Verwaltungsstrafe von 5.000 Euro, obwohl die übrigen Verpflichtungen erfüllt waren. Der Fehler hätte durch ein standardisiertes Dokumentationssystem vermieden werden können.

 

"Checkliste für internationale Zusammenarbeit" siehe Bau & Immobilien Report im Mai 2026: https://online.fliphtml5.com/jlgle/bau-05_2026-klein/#p=46

 

Der Autor
Igor Kona ist Gründer und Geschäftsführer der Unternehmensberatung S.P.M. e.U. Haupttätigkeit des Unternehmens ist die internationale und nationale Unternehmensberatung und Unternehmensorganisation. Die Schwerpunkte liegen auf den Bereichen Zusammenarbeit & Partnerschaft, Innovation & Forschung sowie Nachhaltigkeit & Ökologie. www.spmeu.at 

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