Tuesday, May 12, 2026

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Bau | Immobilien

In der Rubrik „Aus der Praxis“ gibt Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte, den Leser*innen des Bau & Immobilien Report Einblicke in konkrete Rechtsprechungen und deren Folgen. Dieses Mal im Fokus: Bagger mit Fahrer – wer haftet im Schadensfall?

Was ist passiert?
Ein Unternehmen stellte einem Bauunternehmen, welches mit der Verlegung von Kanalleitungen beauftragt war, gegen Entgelt einen Bagger samt erfahrenem Fahrer zur Verfügung. Das Bauunternehmen informierte den Fahrer trotz Kenntnis über eine im Boden verlaufende Gasleitung nicht. Der Baggerfahrer „verschob“ im Zuge der Grabarbeiten ein Gasrohr. Die anwesenden Vertreter des Bauunternehmens und der Baggerfahrer stellten keine Beschädigung am Gasrohr fest, sodass eine Meldung an den Netzbetreiber unterblieb. In der Folge kam es zu einer Gasexplosion, bei der auch der Bagger stark beschädigt wurde, zu der es bei der gebotenen Verständigung der Netzbetreiberin nicht gekommen wäre. Das verleihende Unternehmen forderte die Reparaturkosten für den Bagger vom Bauunternehmen.

Wie ist die Rechtslage?
Gemäß § 1313a ABGB haften bei einer vertraglichen Beziehung Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen wie für eigenes Verhalten.

Entscheidung des OGH vom 18.02.2025 zu 6Ob187/24d
Die zentrale Frage im gegenständlichen Verfahren war, wer haftet für den Baggerfahrer?
Muss sich das verleihende Unternehmen das Fehlverhalten des Baggerfahrers zurechnen lassen? Oder haftet das Bauunternehmen allein für die Beschädigung des Baggers?

Der OGH rechnete das Fehlverhalten des Baggerfahrers dem Bauunternehmen zu. Die vertragliche Beziehung zwischen verleihenden Unternehmen und Bauunternehmen war kein Werkvertrag, weil das verleihende Unternehmen nicht selbst mit der Durchführung von Grabungsarbeiten beauftragt war. Vielmehr wurde der Bagger samt Fahrer für Entgelt zum Gebrauch überlassen, sodass eine Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag vorliegt. Es lag im Aufgabenbereich des Bauunternehmens, Bagger samt Baggerfahrer eigenverantwortlich einzusetzen. Das verleihende Unternehmen schuldete nur die Zurverfügungstellung des Baggers und eines Baggerfahrers. Aus der rechtlichen Einordnung des Vertrages folgt, dass das Handeln des Baggerfahrers dem Bauunternehmen zuzurechnen ist und hat dieses die Reparaturkosten in voller Höhe zu bezahlen.

Schlussfolgerung
Wer lediglich einen Bagger samt Fahrer zur Verfügung stellt, haftet nicht automatisch für Fehler des Fahrers bei den eigentlichen Bauarbeiten. Eine solche Überlassung stellt keinen Werkvertrag, sondern eine Kombination aus Sachmiete und Dienstverschaffung dar. Die Verantwortung für die Ausführung liegt in diesem Fall beim Auftraggeber – nicht beim überlassenden Unternehmen. Wer nur Maschine und Personal stellt, sollte im Vertrag klar festlegen, dass es sich um Sachmiete samt Dienstverschaffung handelt und das Personal den Anweisungen des Auftraggebers unterliegt.

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Über den Autor: Roland Weinrauch studierte Rechtswissenschaften in Graz und New York. Seine berufliche Laufbahn begann er 2002 bei Wolf Theiss bevor er mehrere Jahre als Mitarbeiter des Kabinetts von Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein sowie als Rechtsabteilungsleiter einer bulgarischen Großbank in Sofia tätig war.

Im Jahr 2008 gründete er die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch.

Roland Weinrauch ist Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.

Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.

Mehr Infos unter www.weinrauch-rechtsanwaelte.at



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