In einer Grundsatzentscheidung im Fall C-243/15 vom 8. November 2016 stellte der EuGH fest, dass Genehmigungsverfahren – wie etwa Naturverträglichkeitsprüfungen – unter Artikel 6 der Aarhus Konvention fallen. Demzufolge haben Umweltorganisationen ein umfangreiches Recht auf Beteiligung in solchen Verfahren. Weiters steht diesen Organisationen demnach das Recht zu, alle Entscheidungen, die im Rahmen dieser Verfahren getroffen werden, direkt unter Artikel der Konvention anzufechten, was wiederum voraussetzt, dass dieser Rechtschutz adäquat und effektiv im Sinne von Artikel der Konvention und Artikel 47 der Grundrechtcharta sein muss.
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