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Aus der Praxis: Verjährung des Werklohnanspruches bei verspäteter Rechnungslegung
In der Rubrik „Aus der Praxis“ gibt Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte, den Leser*innen des Bau & Immobilien Report Einblicke in konkrete Rechtsprechungen und deren Folgen. Dieses Mal im Fokus: Die Verjährung des Werklohnanspruchs bei verspäteter Rechnungslegung.
Was ist passiert?
Die beklagte Partei beauftragte die Klägerin am 21.12.2012 mit der Durchführung von Schlosserarbeiten. Die Arbeiten waren spätestens im Oktober 2013 abgeschlossen. Am 30.10.2013 fand die Übernahme der erbrachten Leistungen durch die beklagte Partei statt. Mit Klage vom 04.05.2020 begehrte die Klägerin den restlichen Werklohn für die erbrachten Leistungen. Eine Rechnung wurde nicht gelegt. Das Klagebegehren wurde wegen Verjährung abgewiesen.
Wie ist die Rechtslage?
Gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjähren alle Werklohnforderungen binnen drei Jahren. Dies betrifft sowohl die Entgeltansprüche von Handwerkern als auch die Werklohnforderungen von Bauunternehmen und Architekten. Ein nicht schon im Vorhinein fix pauschal vereinbarter Werklohn wird erst mit Übermittlung der Rechnung fällig. Zu diesem Zeitpunkt beginnt grundsätzlich auch die Verjährungsfrist. Ein fixes Pauschalentgelt wird im Allgemeinen bei Vollendung des Werkes fällig.
Ständige Rechtsprechung des OGH
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass der Beginn der Verjährung des Werklohns durch eine verspätete Rechnungslegung nicht hinausgeschoben werden kann. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem eine Rechnungslegung nach der Verkehrsüblichkeit objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt praktisch mit der Vollendung des Werks zusammen.
Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, so ist nach der Rechtsprechung dieser für den Beginn der Verjährung maßgebend.
Schlussfolgerung
Wird ein Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird dieser nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungslegung fällig. Diese hat allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist zu erfolgen. Es gibt keine allgemein gültige Frist, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt. Diese ist abhängig von Art und Umfang des Werkes und der dadurch notwendigen Zeit für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Werklohnforderungen kann jedoch nicht durch eine spätere tatsächliche Rechnungslegung hinausgeschoben werden. Die Abrechnung und Rechnungslegung haben daher zeitnah nach Vollendung und Übergabe des Werkes zu erfolgen.

Über den Autor: Roland Weinrauch studierte Rechtswissenschaften in Graz und New York. Seine berufliche Laufbahn begann er 2002 bei Wolf Theiss bevor er mehrere Jahre als Mitarbeiter des Kabinetts von Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein sowie als Rechtsabteilungsleiter einer bulgarischen Großbank in Sofia tätig war.
Im Jahr 2008 gründete er die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch.
Roland Weinrauch ist Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.
Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
Mehr Infos unter www.weinrauch-rechtsanwaelte.at
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