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Aus der Praxis: Mehrkosten trotz verbindlichem Kostenvoranschlag?
In der Rubrik „Aus der Praxis“ gibt Roland Weinrauch, Weinrauch Rechtsanwälte, den Leser*innen des Bau & Immobilien Report Einblicke in konkrete Rechtsprechungen und deren Folgen. Dieses Mal im Fokus: Mehrkosten trotz verbindlichem Kostenvoranschlag?
Der Kostenvoranschlag stellt im Bau- und Werkvertragsrecht ein wesentliches Instrument zur Kalkulation und Transparenz der voraussichtlichen Kosten eines Projekts dar. Er dient sowohl dem Unternehmer als auch dem Besteller als Grundlage für die wirtschaftliche Planung und Entscheidungsfindung. Gleichzeitig ergeben sich aus seiner rechtlichen Ausgestaltung wesentliche Konsequenzen für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Mehrkosten geltend gemacht werden können.
Wie ist die Rechtlage?
Rechtlich wird zwischen einem verbindlichen und einem unverbindlichen Kostenvoranschlag unterschieden. Zu beachten ist, dass gegenüber Verbrauchern ein Kostenvoranschlag grundsätzlich als verbindlich gilt, sofern der Unternehmer nicht ausdrücklich auf dessen Unverbindlichkeit hinweist.
Die rechtlichen Folgen einer Kostenüberschreitung werden in § 1170a ABGB geregelt.
Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag übernimmt der Unternehmer ausdrücklich die Gewähr für die Richtigkeit seiner Kalkulation. Der ausgewiesene Preis bildet grundsätzlich die Obergrenze des geschuldeten Entgelts. Selbst wenn sich die Arbeiten als aufwendiger oder kostenintensiver erweisen als ursprünglich angenommen, kann der Unternehmer regelmäßig keine Erhöhung der Vergütung verlangen.
Anders verhält es sich beim unverbindlichen Kostenvoranschlag. Hier übernimmt der Unternehmer keine Garantie für die Einhaltung der veranschlagten Kosten. Treten unvorhersehbare Umstände auf oder zeigt sich im Zuge der Ausführung, dass die kalkulierten Kosten nicht ausreichen trifft den Unternehmer aber eine Anzeigeobliegenheit: Er hat den Besteller unverzüglich darüber zu informieren, sobald die Überschreitung erkennbar wird. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, verliert er seinen Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeiten.
Entscheidungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass Mehrkosten auch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag verrechnet werden können, wenn die Ursachen der Mehrkosten in der Sphäre des Bestellers (wie zB Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungen) liegen und in diesem Fall, den Unternehmer auch keine Anzeige- und Informationspflicht trifft.
Schlussfolgerung
Werden Mehrkosten ersichtlich ist daher bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag empfehlenswert, den Besteller unverzüglich zu informieren, weil sonst der Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten verloren geht.
Werden Mehrkosten durch Änderungswünsche oder sonstige Umstände aus der Sphäre des Bestellers verursacht, können diese auch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag ohne jeden vorherigen Hinweis an den Besteller gesondert verrechnet werden. Für die Praxis empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation aller Leistungsänderungen sowie eine frühzeitige Kommunikation über mögliche Kostenfolgen.

Über den Autor: Roland Weinrauch studierte Rechtswissenschaften in Graz und New York. Seine berufliche Laufbahn begann er 2002 bei Wolf Theiss bevor er mehrere Jahre als Mitarbeiter des Kabinetts von Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein sowie als Rechtsabteilungsleiter einer bulgarischen Großbank in Sofia tätig war.
Im Jahr 2008 gründete er die Rechtsanwaltskanzlei Weinrauch.
Roland Weinrauch ist Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems. Er publiziert regelmäßig zu seinen Spezialgebieten und ist Vortragender bei Fachveranstaltungen.
Seine Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Immobilien- und Baurecht, Miet- und Wohnrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsrecht, Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
Mehr Infos unter www.weinrauch-rechtsanwaelte.at
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