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Analyse: Was heißt eigentlich »klimaneutral«?
Im Wiener Klimagesetz 2025 wurde das Ziel einer »Klimaneutralität« bis 2040 festgeschrieben, ohne den Begriff selbst klar zu definieren. Gemeinsam mit Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte ordnet der Bau & Immobilien Report den Begriff rechtlich ein und zeigt, wie er unions- und völkerrechtlich eingebettet ist und welche Funktion er im Gefüge des Wiener Klimarechts einnimmt.
Mit dem Wiener Klimagesetz 2025 hat die Stadt Wien einen neuen rechtlichen Ordnungsrahmen geschaffen, um den globalen Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen. Eine zentrale Aussage findet sich in § 2. Darin wird das Ziel festgelegt, Wien solle bis zum Jahr 2040 klimaneutral werden. Der Gesetzgeber verzichtet jedoch darauf, den Begriff »Klimaneutralität« näher zu definieren. Dies wirft Fragen nach Inhalt, Reichweite und Verbindlichkeit des Ziels auf.
Die gesetzlichen Grundlagen
Konkret wird das Ziel der Klimaneutralität wie folgt formuliert: »Die Bundeshauptstadt Wien bekennt sich zu dem Ziel, dass Österreich in Einklang mit den Vorgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016 und der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (»Europäisches Klimagesetz«), ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, bis zum Jahr 2040 klimaneutral wird.«
Damit knüpft der Wiener Landesgesetzgeber direkt an das Pariser Klimaschutzübereinkommen und an das Europäische Klimagesetz an. Diese Verweise stellen jedoch keine Definition von »Klimaneutralität« dar. Es wird bewusst eine Technik gewählt, mit der der Begriff nicht im Wiener Landesrecht selbst festgelegt wird, sondern an die jeweils geltenden europäischen und internationalen Zielvorgaben gekoppelt bleibt. Klimaneutralität wird damit als offener Rahmenbegriff verankert, dessen Inhalt sich durch die Weiterentwicklung der übergeordneten Rechtsakte fortlaufend konkretisiert.
Die unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs
1. Wortlautinterpretation
Weder das Pariser Klimaschutzübereinkommen noch das Europäische Klimagesetz enthalten eine explizite Legaldefinition von »Klimaneutralität«. Das Pariser Übereinkommen spricht vom Ziel einer globalen Treibhausgasneutralität in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts, ohne eine begriffliche Präzisierung vorzunehmen. Auch das Europäische Klimagesetz definiert den Begriff nicht ausdrücklich, sondern legt lediglich fest, dass die Union ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis 2050 auf null reduzieren soll. Der unionsrechtliche Sprachgebrauch bezeichnet Klimaneutralität somit funktional als jenen Zustand, in dem die verbleibenden Emissionen durch deren Herabsenken ausgeglichen werden und rechnerisch ein Netto-Null-Niveau erreichen.
Vor diesem Hintergrund ist § 2 des Wiener Klimagesetzes so zu lesen, dass er sich an diesen offenen, zielorientierten Vorgaben orientiert. Der Wortlaut legt keinen starren, abschließenden Gehalt fest, sondern eröffnet einen Auslegungsspielraum, in dem die Bedeutung des Begriffs an die weitere Entwicklung auf europäischer und internationaler Ebene anknüpft.
2.Systematische Auslegung
Der Begriff der »Klimaneutralität« kann nicht isoliert gesehen werden, sondern ist im Zusammenhang mit den übrigen Instrumenten des Wiener Klimagesetzes zu interpretieren. Insbesondere §§ 12 und 13 (»Klimacheck«) sowie die Regelungen zum Klimabudget knüpfen unmittelbar an § 2 an. Diese Vorschriften verdeutlichen, dass Klimaneutralität nicht als eine lediglich unverbindliche Zielbestimmung verankert ist, sondern als operatives Steuerungs- und Bewertungsinstrument innerhalb des Gesetzes fungiert.
Gleichzeitig verzichtet das Wiener Klimagesetz darauf, den Zielbegriff im Detail zu konkretisieren. Weder werden konkrete Emissionsgrenzen festgelegt, noch wird klargestellt, ob Kompensationsmaßnahmen als Bestandteil der Zielerreichung berücksichtigt werden. Die Bezugnahme auf Netto-Null-Emissionen im Europäischen Klimagesetz führt zwar zu einer funktionalen Integration europarechtlicher Vorgaben in die Landesrechtsordnung, ersetzt aber keine eigene inhaltliche Bestimmung im Wiener Landesrecht. Insgesamt ergibt sich, dass die Klimaneutralität im Wiener Klimagesetz als zentrales Ziel verstanden wird, dessen Erreichung durch verschiedene neu geschaffene Instrumente der Stadt unterstützt werden soll. Zugleich entsteht dadurch jedoch keine präzise gesetzliche Definition des Begriffs.
3. Historische Auslegung
Das Wiener Klimagesetz ist ein junges Gesetz ohne unmittelbare Vorgängerregelung. In den Erläuterungen zu § 3 wird auf bereits bestehende Programme wie PUMA (= Programm Umweltmanagement im Magistrat) und Ökokauf Wien verwiesen. Der Gesetzgeber baut auf vorhandene Nachhaltigkeitsmaßnahmen auf, ohne einen neuen, technisch exakt definierten Begriff zu formen.
Zugleich steht dem Wiener Klimagesetz kein bundesrechtlicher Klimaschutzrahmen gegenüber. Das Klimaschutzgesetz 2011 enthält seit 2020 keine verbindlichen Treibhausgas-Reduktionsziele mehr. Ein neues, umfassendes Bundes-Klimaschutzgesetz wird seit Jahren politisch diskutiert, jedoch nicht beschlossen. Der Wiener Landesgesetzgeber normiert somit in ein bundesrechtliches Vakuum hinein, das die Einbettung der Klimaneutralität in ein gesamtstaatliches Zielsystem erschwert und die Abhängigkeit von unions- und völkerrechtlichen Vorgaben verstärkt.

Zweck und Zielrichtung
Zweck von § 2 des Wiener Klimagesetzes ist es, die Zielsetzungen des Pariser Übereinkommens und des EU-Klimagesetzes auf der Stadtebene wirksam werden zu lassen. Durch die ausdrückliche Bezugnahme werden die Klimaziele nicht nur politisch übernommen, sondern in der Rechtsordnung verankert. Aus einem bloß politischen Anspruch wird somit eine verbindliche Zielvorgabe.
Rechtsprechung
Der Verfassungsgerichtshof stellte in zwei seiner Entscheidungen vom 27. Juni 2023 ein strukturelles Rechtsschutzdefizit im Klimaschutzgesetz 2011 fest: Seit dem Auslaufen der verbindlichen sektoralen Reduktionsziele mit 2020 fehlt es an hinreichend bestimmten Vorgaben, sodass Individualanträge mangels konkreter Normen nicht durchsetzbar sind. Der VfGH betont damit, dass Klimaziele nur dann effektiv gerichtlich überprüfbar sind, wenn sie hinreichend bestimmt und rechtlich verbindlich ausgestaltet sind.
Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Entscheidung »Verein Klima Seniorinnen Schweiz u. a. gegen Schweiz« des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. April 2024. Der EGMR leitet aus Art. 8 EMRK die Pflicht der Staaten ab, ein wirksames, kohärentes und zeitgerecht ausgestaltetes System der Emissionsminderung zu schaffen, welches die Bevölkerung vor den Folgen des Klimawandels schützt. Das Urteil macht deutlich, dass klimabezogene Ziele nur dann menschenrechtlichen Anforderungen entsprechen, wenn sie durch klare Maßnahmen, überprüfbare Zwischenziele und effektive Kontroll- und Anpassungsmechanismen unterlegt sind. Klimaneutralität kann damit rechtlich nicht als bloßes Bekenntnis verstanden werden, sondern verlangt eine strukturelle, überprüfbare und fortlaufende Umsetzung.
Ergebnis und Ausblick
Klimaneutralität im Sinne des Wiener Klimagesetzes beschreibt einen bilanziell zu bestimmenden Netto-Null-Emissionszustand, bei dem sämtliche im Verantwortungsbereich der Stadt verursachten Treibhausgasemissionen vermieden, reduziert oder vollständig ausgeglichen werden. Dieser Zustand erfüllt sowohl den Zweck des Gesetzes als auch die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben. Zugleich bleibt der Begriff offen, sodass seine konkrete Ausgestaltung – gestützt auf unionsrechtliche und völkerrechtliche Kriterien – weiterentwickelt werden muss. Künftige Diskussionen werden sich daher vor allem damit befassen, wie Klimaneutralität im urbanen Raum praktisch umgesetzt und überprüfbar gemacht werden kann.
Über die Kanzlei
Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO) bietet maßgeschneiderte rechtliche Beratung für österreichische und internationale Unternehmen, Institutionen und Privatpersonen. Seit 2017 ist JWO das österreichische Mitglied des ständig wachsenden globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal mit mehr als 3.100 Berufsträgern in weltweit 76 Ländern. www.jankweiler.at

Autorin Syedda Maryam Ali ist Juristin und angehende Medizinerin. Ihre Expertise liegt im Umweltrecht, insbesondere im Klimaschutz, Anlagen-, Luftreinhalte- und Emissionsrecht. Co-Autorin Sandra Kasper ist Rechtsanwältin und Expertin im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, mit Schwerpunkt im Anlagen-, Umwelt-, Energie-, Eisenbahn- und Vergaberecht
Fotos: Angelika Zobel
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