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Öffentliche Aufträge als Instrument der Konjunkturbelebung nach der Krise

Foto: »Eine temporäre Vereinfachung des Vergaberechts wie in Deutschland wäre auch für Österreich wünschenswert.«, sagt Dr. Kerstin Holzinger, Rechtsanwältin und Partnerin  Haslinger / Nagele  Rechtsanwälte GmbH Foto: »Eine temporäre Vereinfachung des Vergaberechts wie in Deutschland wäre auch für Österreich wünschenswert.«, sagt Dr. Kerstin Holzinger, Rechtsanwältin und Partnerin Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH Foto: Julia Spicker

Hilfspakete nach dem »Gießkannenprinzip« zu verteilen, ist teuer und wenig nachhaltig. Öffentliche Aufträge und die Unterstützung wichtiger Auftraggeber wie der Gemeinden sind deutlich sinnvoller. Eine temporäre Vereinfachung des Vergaberechts könnte ebenfalls helfen.

Die »Coronakrise« und der zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid19 verordnete Shutdown haben der heimischen Wirtschaft schwer geschadet. Mit der schrittweisen Lockerung der Beschränkungen richtet sich der Blick nun auf mögliche Maßnahmen zur Wiederbelebung der angeschlagenen Konjunktur. Während die österreichische Regierung bislang darauf bedacht war, Gelder über Hilfspakete möglichst rasch zu verteilen, erweisen sich solche Maßnahmen nach dem »Gießkannenprinzip« als vergleichsweise teuer und nicht immer treffsicher.

Demgegenüber stellen öffentliche Auftragsvergaben einen geeigneten Weg dar, um zielgerichtet und nachhaltig für einen Wirtschaftsaufschwung zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass im Parlament jüngst Investitionsbeiträge für Gemeinden im Ausmaß von einer Milliarde Euro beschlossen wurden.

Niederschwellige Abwicklung

Zusätzlich ist danach zu trachten, Vergabeverfahren möglichst rasch und »niederschwellig« abzuwickeln. In Deutschland soll deshalb das Vergaberecht »temporär vereinfacht« werden. Derartiges wäre auch für Österreich wünschenswert. Überlegt werden könnten in erster Linie Verfahrensvereinfachungen im Unterschwellenbereich. Erfahrungsgemäß stellen vor allem die zu erbringenden Eignungsnachweise eine Hürde für die Teilnahme an Vergabeverfahren dar; die Möglichkeit, anstelle von Strafregisterauszügen eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen (§ 82 Abs 4 BVergG 2018), könnte zum alternativen Regelfall gemacht werden.

Ebenso könnten die Subschwellenwerte für die Zulässigkeit von nicht offenen Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich angehoben werden (angesichts der ebenfalls bis EUR 100.000,– zulässigen Direktvergabe verbleibt für diese Verfahren derzeit kaum ein Anwendungsbereich). Auch Fristverkürzungen könnten einen positiven Effekt auf die Investitionsbereitschaft öffentlicher Auftraggeber haben.

Flexibilität gefragt

Unabhängig von gesetzgeberischen Maßnahmen sind öffentliche Auftraggeber angehalten, auch aufgrund der bestehenden Rechtslage die Möglichkeiten, die das BVergG 2018 zur Flexibilisierung von Auftragsvergaben bietet, auszuschöpfen. So sollten Vergabeverfahren nicht mit Nachweisforderungen überfrachtet werden. Auch bei der Ausgestaltung des Ausschreibungsgegenstandes ist Auftraggebern eine gewisse Flexibilität nahezulegen: Losvergaben und die allfällige Ermöglichung einer Auftragsvergabe über mehrere Lose (§ 28 Abs 5 BVergG) befördern nicht nur den Wettbewerb, sondern bieten auch kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit, sich verstärkt um öffentliche Aufträge zu bewerben.

Um für kleinere Unternehmen die Hürden einer Verfahrensteilnahme zu minimieren, könnte im Unterschwellenbereich neben einer elektronischen Angebotsabgabe auch die Abgabe von Papierangeboten zugelassen werden. Im Interesse der Konjunkturbelebung sollte für öffentliche Auftraggeber jedenfalls der Grundsatz gelten: »Keep it simple«.

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