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Föderaler Gebühren-Irrgarten in Vergabekontrollverfahren auf Landesebene

Foto: »Eine Bereinigung der Gebührenunterschiede wäre wünschenswert.« Foto: »Eine Bereinigung der Gebührenunterschiede wäre wünschenswert.«

Der Vergaberechtsschutz in den jeweiligen Bundesländern weist nach wie vor Unterschiede auf. Sehr praxisrelevant für an Ausschreibungen teilnehmende Unternehmen sind hier insbesondere die Regelungen über die zu entrichtenden Gebühren für Vergabekontrollverfahren. Schließlich stellt die Frage der Höhe sowie der allfälligen Rückerstattung von Gebühren einen ganz wesentlichen Aspekt bei der Entscheidung, ob ein Vergabekontrollverfahren angestrengt werden soll, dar.

Ein Kommentar von Thomas Blecha.

Geht es um die Frage, ob ein Vergabekontrollverfahren angestrengt werden soll, sehen sich die Betroffenen mit einem nur schwer überschaubarer Dschungel an Regelungen konfrontiert: Besonders relevant ist, dass in Wien, Kärnten und der Steiermark erhöhte Gebührensätze im Oberschwellenbereich vorgesehen sind. Während in den übrigen Bundesländern unabhängig vom Auftragswert jeweils nur die einfache Grundgebühr fällig wird, kann in diesen drei Bundesländern abhängig vom Auftragswert das Drei- bzw. Sechsfache der Grundgebühr anfallen. Dies führt natürlich zu erheblichen Unterschieden, je nachdem, in welchem Bundesland ein Vergabekontrollverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich etwa um einen Bauauftrag im erhöhten Oberschwellenbereich, so variieren die Gebühren zwischen EUR 3.800 und EUR 38.880. Anders ausgedrückt: In manchen Bundesländern fallen mehr als zehnmal so hohe Gebühren an als anderswo.

Zumindest in der Steiermark gibt es aber in diesem Kontext noch eine gewisse Erleichterung für Rechtsschutzwerber: Die erhöhte Pauschalgebühr richtet sich bei Anfechtung mehrere Lose nach deren Gesamtwert. Gerade bei Großprojekten kann schließlich bereits der Auftragswert eines einzelnen Loses im erhöhten Oberschwellenbereich liegen. In einem solchen Fall sind die Kosten in der Steiermark mit den Pauschalgebühren für die Anfechtung der gesamten Ausschreibung gedeckelt. In Wien und Kärnten hingegen ist für jedes Los gesondert die jeweils erhöhte Pauschalgebühr zu entrichten.

Deutliche Unterschiede

Zum Teil kommen bei der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen reduzierte Gebühren zur Anwendung. Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol sind hier aber wieder anders: Hier sind auch bei Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen stets die vollen Pauschalgebühren zu entrichten.

Sehr unterschiedlich geregelt sind auch die Bestimmungen über die Rückzahlung der Pauschalgebühren im Fall der Zurückziehung eines Antrages. Während in Kärnten und der Steiermark lediglich 25 % der Gebühren refundiert werden, erhält der Antragsteller in den übrigen Bundesländern grundsätzlich 50% der Gebühren rückerstattet. Erfolgt die Antragszurückziehung allerdings erst zwischen Kundmachung der Anberaumung einer Verhandlung und deren Durchführung, reduziert sich der Rückerstattungsanspruch in Wien, Niederösterreich und Salzburg auf 20% der Gebühren.

Auch die Regelungen über den Gebührenersatz durch den Auftraggeber im Fall eines (zumindest teilweisen) Obsiegens sind uneinheitlich: Dieser Ersatzanspruch umfasst in Vorarlberg lediglich 50 % der Gebühren und besteht auch nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, während in sämtlichen übrigen Ländern die vollen Gebühren zu ersetzen sind.

Zusammengefasst bestehen in Vergabekontrollverfahren auf Landesebene erhebliche Gebührenunterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. Es wäre zu wünschen, dass es hier zu einer Bereinigung im Rahmen der nächsten Vergaberechtsreform kommt. Bis dahin kann mitbietenden Unternehmen in Landesvergabeverfahren nur geraten werden, sich vorab über die Höhe der Gebühren und die Rückerstattungssituation im jeweiligen Bundesland zu informieren und dies in der Entscheidung über die Einbringung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages zu berücksichtigen.

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